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Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Wirkt die Novelle?

Vor fast genau zwei Jahren, am 11. März 2016, ist die Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) in Kraft getreten.

Foto: Kay Herschelmann
Foto: Kay Herschelmann

Die Auswirkungen der Novelle sollen 2020 evaluiert werden – das ist in § 8 des Gesetzes geregelt. Bereits jetzt haben die Soziologin Freya Gassmann und der Soziologe Eike Emrich die Auswirkungen des Gesetzes an der Universität des Saarlandes untersucht. Sie kommen zum Ergebnis, dass die Novelle zu einer Verlängerung der Vertragslaufzeiten geführt hat.

Mit der WissZeitVG-Novelle von 2016 hat der Gesetzgeber zwei zentrale Anliegen der Bildungsgewerkschaft GEW aufgegriffen: Zum einen ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur noch zulässig, wenn die Beschäftigung entweder drittmittelfinanziert ist oder der wissenschaftlichen Qualifizierung dient. Zum anderen muss die Laufzeit von Zeitverträgen der Qualifizierung angemessen sein bzw. dem Projektzeitraum entsprechen. Die GEW hat diese Regelung begrüßt, zugleich aber kritisiert, dass sie aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe wie „angemessen“ oder „Qualifizierung“ die Arbeitgeber geradezu einlädt, nach Schlupflöchern zur Umgehung der neuen Anforderungen zu suchen.

Die Untersuchung von Freya Gassmann und Eike Emrich liefert nun Hinweise darauf, dass die WissZeitVG-Novelle nicht wirkungslos bleibt. Am Beispiel der Universität des Saarlandes kommen sie zum Ergebnis, dass sich die mittlere Laufzeit der Zeitverträge in Folge der Gesetzesnovelle von 25 auf 32 Monate verlängert hat. Die Ergebnisse der Untersuchung sind mit Vorsicht zu genießen – darauf weisen Gassmann und Emrich selbst in ihrem Beitrag für die Zeitschrift „Soziologie“ hin. Grundlage der Untersuchung ist eine Analyse sämtlicher Stellenausschreibungen der Universität. Die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeitsverträge kann von den Ausschreibungen abweichen. Weiter ist offen, ob die Entwicklung an der Universität des Saarlands prototypisch für den Umgang mit dem Gesetz an anderen Hochschulen ist. Selbstverständlich kann aus der Untersuchung auch nicht abgeleitet werden, ob sich der Trend zu längeren Verträgen verstetigen oder gar verstärken wird oder nur ein Strohfeuer bleibt. Keine Anhaltspunkte liefert die Untersuchung für eine Steigerung des Anteils unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse.

Der stellvertretende Vorsitzende und Hochschulexperte der GEW, Andreas Keller, sieht sich in seiner Forderung bestätigt, die amtliche Evaluation der WissZeitVG-Novelle vorzuziehen. „Viele Hochschulleitungen tun sich schwer mit dem Ziel des Gesetzgebers, den Befristungsmissbrauch an Hochschulen zu bekämpfen. Wo das Gesetz Wirkung entfaltet, aber welche Schwachstellen es zugleich enthält, muss bundesweit evaluiert werden, und zwar deutlich vor 2020, damit die Regelungen noch in der laufenden Wahlperiode nachjustiert werden können“, sagte der GEW-Vize.

Literaturhinweis:

Freya Gassmann/Eike Emrich: Wirkt die Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes? Erste Evaluation der Wirkung des WissZeitVG auf Vertragslaufzeiten. In: Soziologie 1/2018, S. 7-25.