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Wenn allein der Markt entscheidet

Hinter dem lapidaren Titel „Dienstleistungsrichtlinie“ verbirgt sich ein brisantes Vorhaben der EU-Kommission. Die Dienstleistungsrichtlinie ist ein „Meilenstein auf dem Weg zur Deregulierung“, schreibt etwa die IG Metall in einer Broschüre. Wird sie, wie zu befürchten ist, im Januar von der konservativ-liberalen Mehrheit im europäischen Parlament durchgewunken, hat das nicht nur Auswirkungen auf den bisher bereits privat organisierten Dienstleistungsmarkt, sondern auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen aller Menschen.

Der Mathematikunterricht eignet sich gut für einen gelungenen Schuleinstieg. (Foto: GEW)

Für die EU-Kommission ist fast alles „Dienstleistung“ – in den Produktionsbetrieben sind es Leiharbeitsfirmen, auf den Baustellen selbstverständlich die Bauunternehmen, die Textil- und die Elektronikbranche – praktisch überall, wo gearbeitet wird, werden „Dienste geleistet“. Aus den jüngsten Debatten um die Wettbewerbs-Organisation von Hochschulen und Schulen wissen wir: Auch Bildung ist eine Dienstleistung.
Künftig soll hier für Unternehmen noch mehr Freiheit gelten, Dienste EU-weit anzubieten und sich überall niederzulassen. Wie und unter welchen Bedingungen soll keinen nationalen Kontrollen mehr unterworfen sein. Nach EU-Dienstleistungsrichtlinie gilt dann das Prinzip des freien Marktes.

Will ein Unternehmen aus einem EU-Land in einem anderen eine Dienstleistung anbieten, müssen dort die vorgelegten Zeugnisse und Urkunden aus dem Herkunftsland ohne Nachprüfungen anerkannt werden. Selbst die Frage nach einer beglaubigten Kopie oder einer Übersetzung darf nach den Buchstaben der Richtlinie als unzulässiger Bürokratismus zurück gewiesen werden. Außerdem wird vorgeschrieben, dass ein ausländischer Anbieter seine sämtlichen Geschäfte mit einem einzigen Ansprechpartner für das gesamte Hoheitsgebiet regeln soll. Dabei wird spannend, welche Konsequenzen das für den Bildungsbereich hat, nachdem die Große Koalition eine Föderalismusreform beschlossen hat, die fast alle gemeinsamen Bund-Länder-Kompetenzen aufgibt: Für die Zulassung von Hochschulen und Weiterbildungseinrichtungen sind die Bundesländer nach unterschiedlichen Gesetzen zuständig. Auch die Zulassung von privaten Ersatzschulen ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Kindertagesstätten und Horte werden von den Kommunen zugelassen, berufliche Lehrgänge von Industrie- und Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftskammern. Eine einmal erteilte Genehmigung, etwa für einen privat betriebenen Kindergarten oder für ein Fernlehrinstitut, muss für das gesamte Hoheitsgebiet gelten: Wenn sich ausländische Anbieter darauf berufen können, würde es schlicht dem Gebot der Gleichbehandlung widersprechen, wenn nicht auch inländische Bildungs-Unternehmen dieses Recht für sich in Anspruch nehmen würden.
Noch werden staatliche Zuschüsse etwa an Kindergärten und Horte nur an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt. Aber das muss nicht so bleiben. Ob solche Anforderungen überhaupt zulässig sind oder der Gleichbehandlung aller Anbieter auf dem Markt widersprechen, wird einem „screening-Verfahren“ unterworfen: Das heißt, alle Zulassungsregeln, alle Gesetze, nach denen Bildungseinrichtungen Zuschüsse erhalten (oder auch nicht), werden automatisch der Überprüfung durch die EU-Kommission unterzogen.
 
Einschränkungen verboten
Damit würden Befürchtungen Realität, dass die EU-Kommission als Exekutivorgan über die demokratisch gewählte Legislative gesetzt wird. Nicht mehr ein demokratisch gewähltes Parlament und die von ihm beauftragten Regierungsorgane hätten Einfluss, wer welche Bildung anbietet - allein der Markt entscheidet. Staatliche Hochschulen oder kommunale Kindergärten wären ein Angebot auf dem Markt, das gegenüber anderen nicht bevorzugt werden darf.
Gar nicht mehr geprüft, sondern von vorn herein verboten sind alle Einschränkungen der Marktfreiheit, die sich an Bedarfskriterien orientieren. Brauchen wir einen Kindergarten im gutbürgerlichen Viertel oder einen in der Vorstadtsiedlung mit Hochhäusern? Wo eine Kindergartenfirma ihre Filiale aufmacht, entscheidet sie genauso autonom wie der Lebensmittelkonzern Edeka. Wird in Baden-Württemberg eine Hochschule gebraucht oder in Mecklenburg-Vorpommern? Die Föderalismus-„Reform“ baut gerade die letzten Reste einer gesamtstaatlichen Planung, etwa beim Hochschulbau ab – nun kann mit Hilfe der neuen EU-Richtlinie die Marktfreiheit an deren Stelle treten. Die letzten Reste einer bedarfsgerechten Bildungsplanung würden damit begraben.

Problem: „Herkunftslandsprinzip“
Der härteste Brocken - auch für die Industriegewerkschaften - ist das „Herkunftslandprinzip“. Es besagt: Für einen Anbieter gelten nur die Regeln seines Herkunftslandes. Das soll sehr unbürokratisch sein: Eine Firma müsse sich nicht mehr mit den unterschiedlichen Vorschriften in 25 Ländern herum schlagen und dafür teure juristische Gutachten einholen oder gar ihr Angebot entsprechend landesspezifischer Besonderheiten verändern, heißt es.

Überprüfungen ausgeschlossen
Bei dieser Frage geht es um die Qualität und den Inhalt der Dienstleistung, um Vorschriften für die Werbung, die Verträge und die Haftung. Wird das Herkunftslandprinzip wie geplant beschlossen, diktiert künftig der Staat mit den niedrigsten Anforderungen die Bedingungen für alle anderen. So spart man sich langwierige Verhandlungen, etwa über gemeinsame Standards bei der Anerkennung von Bildungsträgern im Weiterbildungsbereich, über Akkreditierungsverfahren für Hochschulen und Studiengänge oder die Zulassung von Fernlehrmaterialien: Mit Sicherheit findet sich ein neu aufgenommenes EU-Mitgliedsland, das ganz liberal ist und sich über jede Briefkastenfirma freut, die hier einen Firmensitz beantragt. Denn auch das ist möglich: Kein Unternehmen muss nachweisen, dass es in Lettland, der Slowakei oder im hoch liberalisierten Großbritannien mehr als eine Postadresse hat, um nach dortigen Standards Bildungsdienstleistungen europaweit zu vertreiben. Dann kann der Anbieter deutsche Lehrkräfte und Erzieherinnen unter den Bedingungen unter Vertrag nehmen, die im „Herkunftsland“ gelten – was Fliesenleger und Bauarbeiter beunruhigt, wird bald auch die Arbeitnehmer im Bildungsbereich betreffen - sofern sie nicht Beamte sind. Ihre Beschäftigungsbedingungen werden europaweit angeglichen: auf dem untersten Level.
Selbstverständlich darf dann keine deutsche Zertifizierungsagentur etwa nach dem nordrhein-westfälischen Weiterbildungsgesetz überprüfen, ob der Bildungsträger überhaupt ein langfristiges Angebot seiner Kurse gewährleisten kann.
Kurz: Wenn es eines Beweises bedarf, dass die Umgestaltung des Bildungswesens zu einem Markt auf Kosten der Qualität geht und die so genannten Verbraucher um ihre Rechte bringt – durch die Eu-Dienstleistungsrichtlinie wird er erbracht.

Der Binnenmarktausschuss des europäischen Parlaments hat sich Ende November 2005 mehrheitlich für die Richtlinie ausgesprochen. Er hat einige Bereiche aus der Geltung ausgeschlossen – unter anderem das Gesundheitswesen und die audiovisuellen Medien. Entsprechende Anträge, auch das Bildungswesen von der Richtlinie auszunehmen, hat der Ausschuss abgelehnt.
Dabei ist eine Ausnahmeregelung nicht einfach deshalb vergessen worden, weil der Bildungsmarkt zurzeit in einigen Ländern noch nicht sehr entwickelt ist. Nein: Die konservativ-liberale Mehrheit im Ausschuss will Bildung als Ware vermarkten.