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VGH bestätigt GEW-Rechtsauffassung: Verantwortung für den Arbeitsschutz an Schulen trägt das Land

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim hat Klarheit geschaffen: Der Arbeitsschutz an Schulen ist Sache des Landes Baden-Württemberg. Die Hauptpersonalräte haben ein umfassendes Mitbestimmungsrecht, entsprechende Verfahren zu gestalten. Mit Verweis auf die Schulträger hatte sich das Land jahrelang aus der Zuständigkeit gestohlen.

Die rechtsgültige Entscheidung vom März 2010* bestätigt die Auffassung des klagenden Hauptpersonalrats (HPR), der bereits 2008 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolgreich war, in allen Punkten.

Die VGH-Entscheidung könnte ein Ende des "Schwarzer Peter"-Spiels bedeuten, das in fast allen Bundesländern läuft: Länder und Kultusbehörden lehnten bislang ihre Verantwortung für den Arbeitsschutz mit der Begründung ab, die Schulträger – die Kommunen – seien neben der Unterhaltung der Schulhäuser auch für äußere Schulangelegenheiten wie Arbeitssicherheit verantwortlich.

Der baden-württembergische HPR für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen hatte Klage gegen die Untätigkeit des Landes erhoben, nachdem seine Initiativen jahrelang ins Leere liefen: Er hatte Fachkräfte für Arbeitssicherheit beim Kultusministerium angefordert, um den Arbeitsschutz zu gewährleisten, aber nichts geschah. Bei den Kommunen ohne Personalverantwortung für Lehrkräfte haben Personalräte kein Mitbestimmungsrecht.

"Auf dem Rücken der Lehrkräfte"

"Der klagende Hauptpersonalrat wollte das Dilemma endlich in den Griff bekommen und schrieb an den zuständigen Kultusminister", erläuterte das für Arbeitsschutz verantwortliche GEW-Vorstandsmitglied Anne Jenter. Doch auch das sei ohne Konsequenzen geblieben.

Die Bildungsgewerkschaft leistete während des Rechtsstreits juristische Beratung und Unterstützung. "Es war ein unwürdiges Spiel, ausgetragen auf dem Rücken der Lehrkräfte. In jedem Gewerbebetrieb setzt der Betriebsrat binnen weniger Wochen oder Monate sein Recht, den Arbeitsschutz mitzugestalten, im Zweifel vor einer Einigungsstelle durch. Die Kultusbehörden dagegen verharren in Untätigkeit und warten den Ausgang jahrelanger Rechtsstreitigkeiten ab", kritisierte Jenter. Sie wies darauf hin, dass der VGH die Rechtsauffassung eines von Prof. Wolfhart Kohte und Ulrich Faber erstellten GEW-Gutachtens** bestätigt hat.

Land in der Pflicht

Mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) verfolgte der Hauptpersonalrat konkrete Etappenziele: Er beantragte, dass das Land acht Vollzeit-Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen solle, davon vier mit technischer Ausbildung und vier freizustellende Lehrkräfte, die für ihre Aufgabe zusätzlich qualifiziert werden sollen. Ziel des Kombi-Modells war und ist ein ganzheitlicher Arbeitsschutz: Neben technischen Anforderungen sollen psychosoziale Rahmenbedingungen des Lehrberufs berücksichtigt werden.

Bereits das VG*** folgte dieser Linie und nahm das Land als Dienstherrn der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in die Pflicht, für umfassenden Arbeitsschutz zu sorgen. Das Land sei zuständig für den Aufbau, die Einstellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit; denn die Schulträger seien nicht Arbeitgeber (nicht Vertragspartner im Dienst-/Anstellungsverhältnis). Arbeitsschutz sei als Teilaspekt des beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruchs zu verstehen; dabei hätten die Hauptpersonalräte ein umfassendes Mitbestimmungsrecht, so die Richter.

VGH-Beschluss hat Pilotcharakter

Der VGH-Beschluss stützt sich in Teilen auf die VG-Argumentation und erklärt allein das Land für zuständig. Im Urteil heißt es: "Der Mitbestimmungstatbestand umfasst Arbeitsschutzmaßnahmen, (…) um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreter Gefahr zu bewahren, welche die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt."

Bei den Anforderungen an einen modernen Arbeitsschutz vertrat der VGH einen ganzheitlichen Ansatz. Dieser dürfe sich nicht, so die Richter, in der Überwachung technischer Normen erschöpfen, sondern schließe eine menschengerechte Arbeitsgestaltung ein. Der Begriff "Maßnahme“ des Arbeitsschutzgesetzes gehe aufgrund laufender Rechtsprechung über technische Fragen hinaus und beinhalte "auch organisatorische und personelle Entscheidungen".

Der VGH bestätigte damit das vom HPR favorisierte Kombi-Modell, technische sowie pädagogisch und/oder psychologisch geschulte Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu qualifizieren. Das Urteil stärkt zudem die Schlüsselrolle der Gefährdungsbeurteilung, um ganzheitlich alle Gesundheitsrisiken ermitteln zu können.

"Der VGH hat den Startschuss für Verhandlungen abgegeben. Jetzt müssen sich das Land und die Hauptpersonalräte an einen Tisch setzen und über konkrete Strukturen und Personalstellen reden", betonte Arbeitsschutzexperte Kohte. "Sparzwänge sind keine Ausrede, Haushaltsrecht kann Arbeitsrecht nicht brechen", erklärte er.

Für Kohte hat die VGH-Entscheidung Pilotcharakter für die Organisation des schulischen Arbeitsschutzes in den Ländern. Er orientiere sich, so Kohte, an einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) [15. Dezember 2009 – 9 AZR 769/08], nach dem die höchste Amtsstelle für den Arbeitsschutz und die Beschäftigung von Fachkräften für Arbeitssicherheit zuständig sei.

 

*Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim vom 11. März 2010 – Aktenzeichen: PL 15 S 1773/08 (abrufbar über den Link in der Servicebox rechts oben).

**Das Gutachten zum Arbeitsschutz an Schulen wurde im GEW-Auftrag von Wolfhard Kohte (Leiter juristische Fakultät Universität zu Halle) und Ulrich Faber (Rechtsanwalt, Köln) erstellt (abrufbar über den Link in der Servicebox rechts oben).

***Aktenzeichen der Vorinstanz: VG Stuttgart vom 4. Juni 2008 – PL 22 K 4094/07

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Organisation des Arbeitschutzes, Zuständigkeit für Fachkräfte für Arbeitssicherheit: BAG vom 15. Dezember 2009 – 9 AZR 769/08