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UN-Vertragsstaaten müssen Recht auf inklusive Bildung umsetzen

Die im Juni veröffentlichte "Allgemeine Bemerkung Nr. 4 zum Recht auf inklusive Bildung" des zuständigen UN-Fachausschusses zeigt, wie weit das deutsche Bildungssystem von den Ansprüchen der Weltgemeinschaft entfernt ist.

Seit Juni liegt die amtliche Übersetzung der "Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 zum Recht auf inklusive Bildung" des zuständigen UN-Fachausschusses vor. Das Dokument macht deutlich, wie weit das deutsche Bildungssystem vom menschenrechtsbasierten Anspruch der Weltgemeinschaft entfernt ist. Die "Bemerkung" hat keinen bindenden Charakter, stellt aber eine Leitlinie für die Auslegung und Umsetzung inklusiver Bildung dar. Das Papier zeigt zudem Missverständnisse und Fehlentwicklungen in Deutschland auf.  

So ist inklusive Bildung ist kein Sonderrecht für Menschen mit Behinderungen, sondern "ein fundamentales Menschenrecht aller Lernenden". Die elterliche Verantwortung ordnet sich dem Recht des Kindes auf inklusive Bildung unter. Ein Wahlrecht der Eltern auf Sonderbeschulung lässt sich daraus nicht ableiten. Die Verwirklichung von Inklusion verlangt unterdessen eine umfassende Veränderung aller Lernorte mit Blick auf Strukturen, Inhalte und Ressourcen. Von Inklusion kann nicht die Rede sein, wenn Lernende mit Behinderungen in allgemeinen Klassen ohne Begleitung "untergebracht" werden.

Die Vertragsstaaten werden in der "Bemerkung" daher aufgefordert, schnellstmöglich die vollständige Realisierung eines inklusiven Bildungssystems zu erreichen. Die Unterhaltung von zwei Bildungssystemen, etwa allgemeinen und Sonderschulen, ist damit nicht vereinbar. Auch die GEW hat sich bei ihrem Gewerkschaftstag im Mai in Freiburg dafür ausgesprochen, das Parallelsystem von Förder- und allgemeinen Schulen Schritt für Schritt aufzuheben. Das mehrgliedrige deutsche Schulsystem hemme die Umsetzung der Inklusion und vertiefe die soziale Segregation.