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Neue Besoldungsstruktur für Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes

Im Februar 2009 ist das neue Besoldungsgesetz für die Beamtinnen und Beamten des Bundes in Kraft getreten. Damit gilt ab dem 1. Juli 2009 eine neue Besoldungsstruktur mit neuen Besoldungstabellen. Auch die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes fallen unter den Geltungsbereich des neuen Besoldungsgesetzes.

Die neue Besoldungsstruktur zum 1. Juli 2009

Zum 1. Juli 2009 werden alle Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfänger des Bundes in das neue Besoldungsrecht des Bundes übergeleitet. Die bisherige Grundgehaltstabelle des Bundes wird zu diesem Zeitpunkt durch eine neue Tabelle abgelöst. Die neue Besoldungstabelle enthält wie bisher 15 Besoldungsgruppen, aber nur noch 8 statt bisher 12 Stufen mit einem Rhythmus von 2, 3 und 4 Jahren. Alle Beschäftigten des Bundes werden in die neue Grundgehaltstabelle übergeleitet.

Durch die neue Grundgehaltstabelle hat man sich vom bisher bestehenden Senioritätsprinzip im Besoldungssystem verabschiedet. Der Gehaltszuwachs ist demnach nicht mehr an das steigende Lebensalter gebunden. Künftig orientiert sich die Gehaltsentwicklung an der Anzahl der erreichten Berufsjahre (Erfahrung). Das bisherige System des sogenannten Besoldungsdienstalters wird durch eine altersunabhängige, an beruflichen Dienstzeiten orientierte Tabellenstruktur mit einheitlich 8 Stufen ersetzt.
Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes erfolgt nach Erfahrungszeiten im 2-,3- und 4- Jahresrhythmus. Damit wird der zu Beginn der beruflichen Tätigkeit in der Regel schnellere Erfahrungszuwachs berücksichtigt. Berufliche Erfahrungen und zusätzliche Qualifikationen werden angerechnet und können zu einem Stufeneinstieg in einer höheren Stufe führen. Besondere Zeiten, etwa wegen einer Beurlaubung für Kindererziehung oder Pflege, werden gewürdigt.

Die Lebenseinkommen aller Beamtinnen und Beamten sind bei der Überleitung gesichert. Beamtinnen und Beamten mit mehr als drei Kindern erhalten einen erhöhten Kinderzuschlag. Die allgemeine Stellenzulage wird ebenso wie die jährliche Sonderzahlung in das Grundgehalt eingebaut.

Die Überleitung in das neue System

Das neue Dienstrechtsneuordnungsgesetz gilt seit Februar 2009 für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Damit einhergehend ist auch ein neues Besoldungsrecht entwickelt worden. Durch die neue Struktur wird das Endgrundgehalt nach einer Laufzeit von insgesamt 23 Jahren erreicht. Das Grundgehalt ist neu definiert worden, indem der Einbau der allgemeinen Stellenzulage erfolgt ist. Weiterhin ist die gegenwärtig als Jahresbetrag gezahlte Sonderzahlung in Höhe von aktuell 2,5 Prozent des Jahresbezuges in die Grundgehaltstabelle eingebaut worden. Die neuen Grundgehaltstabellen treten zum 1. Juli 2009 in Kraft. Die Überleitung aller Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in das neue Besoldungssystem erfolgt auf Grundlage des Besoldungsüberleitungsgesetz.

Wie unterscheidet sich die neue von der alten Grundgehaltstabelle A?
Die neue Grundgehaltstabelle knüpft an das bestehende Ämter– und Besoldungsgefüge an. Ein Unterschied besteht allerdings in der Höhe der ausgewiesenen Beträge. Diese resultieren aber allein aus dem Umstand, dass Stellenzulage und Sonderzahlung eingebaut worden sind und nicht etwa aus einer höheren Besoldung, die den Beamtinnen und Beamten zugute kommen soll.

Wie erfolgt die Überleitung in das neue Besoldungssystem?
Die Überleitung in das neue Besoldungssystem erfolgt betragsmäßig, d. h. sie wahrt den Besitzstand. Die Überleitung erfolgt aufgrund der im Juni 2009 maßgebenden Dienstbezüge unter Berücksichtigung der anteiligen Jahressonderzahlung sowie der allgemeinen Stellenzulage mit folgender Formel:
Summe =Grundgehalt + Allgemeine Zulage + 2,5% (Sonderzahlung) = Bemessungsgrundlage
Diese Zahl ist für die Überleitung auf volle Euro zu runden. Es folgt dann die Überleitung in die sogenannte Überleitungstabelle, die 8 Stufen und 7 Überleitungsstufen enthält.

In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 werden den Beträgen 10,42 Euro hinzugerechnet. Dadurch wird der Erhöhungsbetrag von 125 Euro, den diese Besoldungsgruppen bisher mit der Jahressonderzahlung erhielten, gleichfalls in die Tabelle eingebaut. Auf der Grundlage des oben benannten Betrages erfolgt dann die Überleitung entweder in die Stufe, die mit dem ermittelten und gerundeten Betrag übereinstimmt. Besteht dagegen eine Differenz, so erfolgt die Zuordnung zunächst in eine mit dem gerundeten Betrag übereinstimmende Überleitungsstufe.

Beispiel: Beamtin des gehobenen Dienstes, A 11

Grundgehaltbisherab 1. Juli 2009
A11, Stufe 83120,05 Euro
+ allgemeine Stellenzulage75,49 Euro
+ 2,5% anteilige Stellenzulage79,88 Euro
Summe:3275,42 Eurogerundet = 3280,00 Euro
Überleitung in Stufe 5

Läge die gerundete Summe zum Beispiel bei einem Betrag von 3.355,00 Euro, so würde die Überleitung in die Überleitungsstufe zu Stufe 6 erfolgen.

Einmalige Sonderzahlung im Jahr 2009
Ab dem Jahr 2009 wird es keine Jahressonderzahlung, also kein Weihnachtsgeld, mehr geben. Da der Einbau derselben in die Tabellen jedoch erst zum 1. Juli 2009 erfolgt, verbleibt aus den Monaten Januar bis Juni 2009 eine Art Restanspruch auf die Jahressonderzahlung für das erste Halbjahr 2009. Mit den Julibezügen wird deshalb eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Sonderzahlung erhält, wer am 1. Juni 2009 in einem Dienstverhältnis zum Bund steht. Dies gilt auch, wenn sich die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit befinden.

Wie erfolgt der weitere Aufstieg ?
Erfolgt die Zuordnung in eine Stufe, so ist die Überleitung abgeschlossen. Ab dann sind für den Aufstieg Erfahrungszeiten relevant. Ist dagegen die Zuordnung zunächst in eine Überleitungsstufe erfolgt, so ist die Überleitung noch nicht abgeschlossen. Für den Aufstieg in die nächste Stufe gilt das bisherige Besoldungsrecht und somit ist das
Besoldungsdienstalter noch maßgeblich. Dies bedeutet, dass die nächste Stufe – keine Überleitungsstufe – dann erreicht wird, wenn nach altem Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt durch Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters ein Aufstieg in die nächste Stufe erfolgt wäre. Damit wäre dann auch im neuen System der
Aufstieg von der Überleitungsstufe in die nächste Stufe erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt gilt das neue Recht für den Aufstieg, d. h. die Erfahrungszeiten.

Wie wirkt sich eine Beförderung ab dem 1. Juli 2009 aus?
Im Falle einer Beförderung nimmt die Beamtin und der Beamte in die neue Besoldungsgruppe den bislang erreichten Stand hinsichtlich der Erfahrungszeiten mit. Somit kann es bei einer Beförderung nicht zu einer Einordnung in die Stufe 1 kommen. Die Überleitung aller Beamtinnen und Beamten soll spätestens zum 30. Juni 2013 abgeschlossen sein. Erfolgt während dieses Zeitraumes eine Beförderung, so werden die Beamtinnen und Beamten so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Dies bedeutet, dass sie hinsichtlich der Erfahrungszeiten so gestellt werden, als ob sie schon zum 30. Juni 2009 befördert worden wären.

Werden beurlaubte Beamten auch übergeleitet?
Auch die dienstlich beurlaubten Beamtinnen und Beamten werden nach diesen Grundsätzen übergeleitet. Die Zeit der Beurlaubung führt nicht zu einer Verzögerung des Aufstieges, da diese dienstlichen Interessen dient.

Was passiert bei Versorgungsempfängerinnen?
Alle vorhandenen und zukünftigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes werden in das neue System der Besoldung übergeleitet und die Versorgungsbezüge werden am neuen System ausgerichtet. Die Überleitung erfolgt unter Wahrung des Besitzstandes, da die Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden. Ebenfalls wird die Sonderzahlung in die monatlichen Versorgungsbezüge eingebaut, wodurch sich rein rechnerisch eine Erhöhung um 2,085 Prozent ergibt.