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Mutterschutz für Schülerinnen und Studentinnen

Seit 2018 profitieren mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz. Schülerinnen und Studentinnen werden einbezogen, wenn Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend sind oder ein Pflichtpraktikum absolviert werden muss.

Foto: Pixabay / CC0

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist am 1. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Der mit der Schwangerschaft beginnende Mutterschutz bezieht nun auch Schülerinnen und Studentinnen ein, „soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder sie ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten“. Verantwortlich für die Sicherstellung des Mutterschutzes sind bei Schülerinnen und Studentinnen die Schulen und Hochschulen.

Für Schülerinnen und Studentinnen gelten im Mutterschutz indes Besonderheiten. So können sie auf die Inanspruchnahme der in der Regel achtwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung verzichten: Die Schule oder Hochschule muss eine Fortsetzung der Ausbildung zulassen, wenn die Schülerin oder Studentin dies verlangt. Mussten sich junge Frauen bislang krankschreiben lassen, können sie nun also selbst entscheiden, ob sie auch während des Mutterschutzes beispielsweise an Prüfungen teilnehmen oder nicht.

Schülerinnen und Studentinnen dürfen darüber hinaus zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen tätig werden, wenn sie einwilligen und dies für Ausbildungszwecke erforderlich ist. In diesem Fall ist kein behördliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Schule oder Hochschule muss die Beschäftigung oder Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr jedoch der Aufsichtsbehörde mitteilen.

Nachteilsausgleich für verpasste Prüfungen

Während Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes Anspruch auf Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz haben, bekommen Schülerinnen und Studentinnen ohne Beschäftigungsverhältnis keine Leistungen. Da Studentinnen in der Regel Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch sind, haben sie auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Auch die Regelungen zum Kündigungsschutz werden auf Schülerinnen und Studentinnen nicht angewendet.

Für die GEW ist insbesondere wichtig, dass die jungen Frauen an Schulen und Hochschulen klare Ansprechpartnerinnen und -partner haben, die beratend tätig sind. „Keine Verwaltungseinheit, sondern zum Beispiel ein Familienbüro“, erklärt Janina Glaeser, Referentin im Arbeitsbereich Frauenpolitik beim GEW-Hauptvorstand. Zudem müsse sichergestellt werden, dass es für im Mutterschutz verpasste Prüfungen einen Nachteilsausgleich gebe. Glaeser plädiert etwa für spezielle Regelungen in den Prüfungsordnungen oder eine mögliche Aussetzung von Abgabefristen. Darüber hinaus müssten schwangere und stillende Studentinnen auch ohne Mutterschaftsgeld finanziell abgesichert sein. Denkbar sei etwa eine staatliche Überbrückungshilfe.

Das Bundesfrauenministerium (BMFSFJ) hat einen mehr als 100 Seiten langen Leitfaden veröffentlicht, der alle Aspekte der neuen Regelungen ausführlich erläutert. Zudem gibt es ein Servicetelefon: Tel.: 030 20179130.