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Klassenfahrt: Trotz Verzichtserklärung Anspruch auf Reisekostenerstattung

Erfolg hatte die Klage einer Lehrerin auf Reisekostenerstattung für eine mehrtägige Klassenfahrt, obwohl sie zuvor eine Verzichtserklärung unterschrieben hatte. In letzter Instanz gab ihr jetzt das Bundesarbeitsgericht recht. Die Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, verstoße grob gegen die Fürsorgepflicht der Schule, lautete die Urteilsbegründung.

Die Lehrerin hatte eine mehrtägigen Klassenfahrt nach Berlin beantragt und für die Genehmigung auch eine Verzichtserklärung auf Reisekostenerstattung unterschrieben. Den tariflich zugesicherten Anspruch auf Erstattung der Reisekosten klagte die Lehrerin trotzdem mit Unterstützung der GEW ein. Erstinstanzlich wurde die Klage vom Arbeitsgericht abgewiesen. In der Berufung gab das Landesarbeitsgericht der Lehrerin jedoch recht. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt.

Die Richter verwiesen zudem darauf, dass Schulfahrten nach den Richtlinien des beklagten Bundeslandes Nordrhein-Westfalen als Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit definiert seien. Somit gehöre die Teilnahme an Schulfahrten sogar zu den dienstlich geforderten Aufgaben von Lehrkräften, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Die Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, verstoße grob gegen die Fürsorgepflicht. Die Genehmigung von Schulfahrten dürfe nicht generell mit dem Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten verknüpft werden. Damit würden Lehrkräfte vor die Wahl gestellt, entweder auf die Erstattung ihrer Reisekosten zu verzichten oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden. Dies sei nicht statthaft.

Die GEW begrüßt dieses Urteil und schließt sich der Auffassung des BAG voll und ganz an. Die Tarifexpertin Ute Lorenz der GEW Nordrhein-Westfalen erwartet, dass dieses Urteil strahlkraft besitzt und sich positiv auswirke. Bei chronisch unterfinanzierten Reisekostenbudgets dürfe das pädagogische Verantwortungsbewusstsein aller Lehrkräfte, ob angestellt oder verbeamtet, nicht missbraucht werden.