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Ferienjobs: Darauf sollten Schülerinnen und Schüler achten

In den Sommerferien bessern viele Schülerinnen und Schüler ihr Taschengeld mit einem Ferienjob auf. Doch dafür gelten Regeln. Lehrkräfte, die das Thema Ferienarbeit im Unterricht aufgreifen wollen, finden Tipps beim DGB.

Foto: Pixabay / CC0

Auch für Ferienjobs gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz: Es regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen. Der DGB hat zusammengefasst, was erlaubt und was verboten ist und informiert zudem zu Aspekten wie Lohn, Vertrag und Unfallschutz.

Grundsätzlich gilt:

  • Ferienjobs müssen leichte Tätigkeiten sein: zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind verboten. Auch mit Gefahrenstoffen hantieren oder Akkord arbeiten ist untersagt.
  • Bis einschließlich dem 14. Lebensjahr ist arbeiten eigentlich verboten. Wenn die Eltern jedoch zustimmen, dürfen Kinder ab 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten.
  • Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher und ist etwas weniger eingeschränkt. Schulpflichtige dürfen trotzdem nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben, denn diese sind zur Erholung da.
  • Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, allerdings nicht an Wochenenden – mit Ausnahme von etwa Sportveranstaltungen.
  • Gesetzlich geregelt sind auch die Ruhepausen von unter 18-Jährigen. Wer viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.

Durch das Min­dest­lohn­ge­setz ha­ben Fe­ri­en­job­be­rin­nen und -­job­ber über 18 Jahren An­spruch auf 8,84 Eu­ro je Stun­de. Das gilt auch, wenn der Fe­ri­en­job als ge­ring­fü­gi­ge Be­schäf­ti­gung (450-Euro-Job) aus­ge­übt wird, und bei der ma­xi­mal 51 Stun­den im Mo­nat ge­ar­bei­tet wer­den dürfen. Für un­ter 18-Jäh­ri­ge oh­ne ab­ge­schlos­se­ne Be­rufs­aus­bil­dung gilt das Min­dest­lohn­ge­setz hin­ge­gen nicht.

Für Fe­ri­en­jobs sind zwar kei­ne Bei­trä­ge zur So­zi­al­ver­si­che­rung fäl­lig, Steu­ern je­doch schon, wenn der Lohn über dem mo­nat­li­chen Frei­be­trag von 750 Eu­ro brut­to lieg. Die Steuern werden in der Regel aber im nächs­ten Jahr er­stat­tet, wenn man beim Fi­nanz­amt einen An­trag stellt. Da­für be­nö­tigt der Ar­beit­ge­ber die elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­kar­te – auch die gibt es beim Fi­nanz­amt.

Je­de Schü­le­rin und je­der Schü­ler sollte nur mit ei­nem Ver­trag in der Hand einen Fe­ri­en­job be­gin­nen. Dieser muss Auf­ga­ben, Ar­beits­zei­ten und Lohn eindeutig re­geln. Wäh­rend des Fe­ri­en­jobs sind Schü­le­rin­nen und Schü­ler dann bei der Un­fall­ver­si­che­rung des Ar­beit­ge­bers ver­si­chert – ab dem ers­ten Ar­beits­tag und auch auf dem Weg zur Ar­beit und zu­rück nach Hau­se. Bei Verstößen gegen Ar­beits­schutz­ge­set­ze soll­ten sich Jugendliche zusammen mit ihren Eltern an die Auf­sichts­be­hör­den wenden - in der Re­gel sind das ört­li­che Ge­wer­be­auf­sichtsäm­ter oder die Äm­ter für Ar­beits­schutz.