Auch für Ferienjobs gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz: Es regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen. Der DGB hat zusammengefasst, was erlaubt und was verboten ist und informiert zudem zu Aspekten wie Lohn, Vertrag und Unfallschutz.
Grundsätzlich gilt:
- Ferienjobs müssen leichte Tätigkeiten sein: zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind verboten. Auch mit Gefahrenstoffen hantieren oder Akkord arbeiten ist untersagt.
- Bis einschließlich dem 14. Lebensjahr ist arbeiten eigentlich verboten. Wenn die Eltern jedoch zustimmen, dürfen Kinder ab 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten.
- Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher und ist etwas weniger eingeschränkt. Schulpflichtige dürfen trotzdem nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben, denn diese sind zur Erholung da.
- Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, allerdings nicht an Wochenenden – mit Ausnahme von etwa Sportveranstaltungen.
- Gesetzlich geregelt sind auch die Ruhepausen von unter 18-Jährigen. Wer viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.
Durch das Mindestlohngesetz haben Ferienjobberinnen und -jobber über 18 Jahren Anspruch auf 8,84 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job) ausgeübt wird, und bei der maximal 51 Stunden im Monat gearbeitet werden dürfen. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz hingegen nicht.
Für Ferienjobs sind zwar keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über dem monatlichen Freibetrag von 750 Euro brutto lieg. Die Steuern werden in der Regel aber im nächsten Jahr erstattet, wenn man beim Finanzamt einen Antrag stellt. Dafür benötigt der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte – auch die gibt es beim Finanzamt.
Jede Schülerin und jeder Schüler sollte nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Dieser muss Aufgaben, Arbeitszeiten und Lohn eindeutig regeln. Während des Ferienjobs sind Schülerinnen und Schüler dann bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert – ab dem ersten Arbeitstag und auch auf dem Weg zur Arbeit und zurück nach Hause. Bei Verstößen gegen Arbeitsschutzgesetze sollten sich Jugendliche zusammen mit ihren Eltern an die Aufsichtsbehörden wenden - in der Regel sind das örtliche Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.