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Bundesfinanzhof bestätigt Besteuerung der VBL – Umlagen

Das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2007, nach dem die Besteuerung der VBL-Umlagen als Arbeitslohn unzulässig sei, ist jetzt vom höchsten Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof, kassiert worden. Einsprüche von Beschäftigten im öffentlichen Dienst gegen die Besteuerung der VBL-Umlagen zu ihren Lasten sind damit hinfällig geworden.

Angestellte im öffentlichen Dienst sind in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes pflichtversichert (meist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL). Den größeren Teil der Kosten ("Umlagen") zahlt zwar der Arbeitgeber. Im Westen, wo die Umlagen höher sind, wird aber ab einer bestimmten Einkommenshöhe (bis 2007: rd. 1.500 € brutto/Monat) ein Teil der Arbeitgeberumlagen zu Lasten der Arbeitnehmer versteuert. Man erkennt das in der Gehaltsabrechnung daran, dass das "Steuerbrutto" höher ist als das "Zahlbetragsbrutto".

2007 hatte das niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die Arbeitgeberumlagen keinen Arbeitslohn darstellten. Damit wäre auch die Besteuerung der Umlagen zu Lasten der Arbeitnehmer rechtswidrig. Bei einem Bruttoeinkommen von 2.000 € monatlich wären 37 € im Monat zu viel versteuert worden, bei 3.000 € gut 100 €, bei 4.000 € gut 165 € und bei einem Brutto von 5.000 € gut 230 € im Monat zu viel versteuert.

Im Mai 2009 hat der Bundesfinanzhof dieses Urteil aufgehoben (BFH VI-R-8/07). Das Gericht urteilte, dass es ausreichend sei, dass die Arbeitnehmer im Versicherungsfall einen Rechtsanspruch gegenüber der VBL auf eine Versorgungsleistung hätten, um die Umlagen als Arbeitslohn anzusehen (d.h. zum Zeitpunkt der Umlagezahlung durch den Arbeitgeber zu besteuern). Auf die konkrete Höhe der Leistung komme es dabei nicht an.

Zugleich verwies das Gericht darauf, dass es Sache des Gesetzgebers sei, zu entscheiden, ob eine Altersvorsorgeform vorgelagert versteuert werde (d.h. die Steuer greift schon bei der Beitragzahlung bzw. Umlagezahlung zu) oder nachgelagert (d.h. die Steuer greift erst zu, wenn die Leistung fließt). Daraus, dass andere Vorsorgeformen nachgelagert versteuert werden, ergebe sich kein Anspruch darauf, dass dies auch für die Umlagen gelten müsse. Im betreffenden Jahr habe noch die vorgelagerte Besteuerung gegolten. Seit 2008 werden auch die Umlagen schrittweise (bis 2024) steuerfrei gestellt (und die Leistungen dem entsprechend versteuert).