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Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Mit der Föderalismus-Reform hat der Bundesgesetzgeber die Befugnis zur Setzung von Rahmenrecht über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens verloren. Die zuvor im Hochschulrahmengesetz enthaltenen Regelungen zur befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen wurden daher in ein Sonderarbeitsrecht für WissenschaftlerInnen überführt.

Das 2007 beschlossene Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) enthält weiterhin die aus dem Hochschulrahmengesetz (HRG) bekannten Sonderregelungen für die befristete Beschäftigung des wissenschaftlichen und künst-lerischen Personals (ohne Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) während der Qualifizierungsphase, die so genannte 12-Jahresregelung bzw. in der Medizin die so genannte 15-Jahresregelung:

Das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das nicht promoviert ist, kann bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG). Entfallen ist dabei die Beschränkung der Befristung als wissenschaftliche Hifskraft auf maximal vier Jahre. Nicht angerechnet werden nach § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen. Dies betrifft die studentischen Hilfskräfte. Nach Abschluss der Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG). Bei einer kürzeren Phase vor Abschluss der Promotion als 6 Jahre verlängert sich der Befristungszeitraum nach der Promotion entsprechend.

Neu aufgenommen wurde eine Regelungen zur Vereinbarkeit von Kindererziehung und Qualifizierung: Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG verlängert sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer in der Qualifizierungsphase des wissenschaftlichen Personals bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Wenn die Beschäftigung aus Drittmitteln erfolgt, kann das wissenschaftliche und künstlerische Personal auch nach dem neuen Befristungstatbestand gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG befristet beschäftigt werden. Für das nichtwissenschaftliche/ nichtkünstlerische Personal gilt bei Drittmittelfinanzierung eine analoge Regelung.

Ebenfalls aus dem HRG übernommen worden ist die Tarifsperreregelung, die für weite Bereiche abweichende Regelungen durch Tarifverträge untersagt.

Die GEW hat sich kritisch mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz auseinandergesetzt und fordert dessen Abschaffung zu Gunsten sachgerechter tarifvertraglicher Regelungen. Claudia Kleinwächter nahm für die GEW gegenüber dem Bundestagsausschuss für Bildung und Forschung im November 2006 Stellung, Andreas Keller richtete im Februar 2007 einen offenen Brief an den Bundesrat. Mit dem Flugblatt „Sonderarbeitsrecht für die Wissenschaft“ informierte die GEW im April 2007 ihre Mitglieder über die Auswirkungen des Gesetzes. Sie drängte gleichzeitig auf eine unabhängige wissenschaftliche Evaluation des Gesetzes. Ausführlich sind die GEW-Positionen auf der Seite zu den „Fristverträgen“ nachzulesen.

2008 kündigte die Bundesregierung einen Evaluationsbericht des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes für 2010 an. Das BMBF beauftragte die Hochschul-Informations-System GmbH (HIS) mit der Evaluation. Am 9.3.2011 stellten BMBF und HIS eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor, mittlerweile ist der Gesamtbericht veröffentlicht. Während BMBF und HIS davon sprachen, dass sich das Gesetz bewährt habe, forderte die GEW eine schnelle Überprüfung desselben. Zu den zentralen Forderungen der GEW gehören eine gesetzliche Mindestlaufzeit für Zeitverträge und die Aufhebung der Tarifsperre. Zu einem öffentlichen Fachgespräch zur Evaluation am 30.11.2011 im Bundestagsausschuss für Bildung und Forschung nahm Andreas Keller für die GEW teil. Vorab legte er eine schriftliche GEW-Stellungnahme vor.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fällte im Juni 2011 in einem durch die GEW betreuten Verfahren ein Urteil, nach dem Personen, deren Tätigkeit in der Vermittlung einer Fremdsprache besteht, in der Regel nicht nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet beschäftigt werden können. Weiterhin bedeutet das Urteil, dass auch andere Personengruppen, deren Stelle nicht typischerweise zu einer Qualifizierung (Promotion, Habilitation) führt und die nicht überwiegend wissenschaftlich im Sinne der Rechtsprechung tätig sind, in der Regel nicht nach diesem Gesetz befristet werden können.

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