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10.09.2007

Vergütung: Lehrkräfte mit ausländischer Ausbildung

In der Europäischen Gemeinschaft genießen Arbeitskräfte Freizügigkeit (nach Artikel 39 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]). Sie dürfen in den Mitgliedsstaaten in Bezug auf Entlohnung und Arbeitsbedingungen nicht unterschiedlich behandelt werden.

Dazu gehört die Anerkennung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, Anerkennungs- und Prüfungsverfahren für Ausbildungsnachweise anderer EU-Staaten zu schaffen. Es ist nicht zulässig, die berufliche Qualifikation formal zu verneinen, weil nationale Nachweise fehlen. Vielmehr müssen Qualifikationen und Nachweise mit den nach nationalem Recht gefragten Anforderungen verglichen werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied den Fall eines britischen Lehrers, der in Niedersachsen Englisch unterrichtete und eine höhere Eingruppierung verlangte. Er hatte eine vierjährige Lehrerausbildung – „Qualified Teacher Status“ – an einem College in England absolviert und war seit 2002 als angestellter Lehrer in Niedersachsen tätig. Das BAG wies die Klage mit der Begründung ab, dass die von ihm absolvierte Lehrerausbildung keine akademische Ausbildung und damit nicht gleichwertig mit der deutschen Lehramtsausbildung sei. Der Kläger wird laut BAG nicht als Angehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaats diskriminiert.

BAG vom 21. Februar 2007
– 4 AZR 225/06 –
Vorinstanz: LAG Niedersachsen
vom 22. November 2005
– 12 Sa 1882/04 E

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