Bereits angetretener oder bewilligter Urlaub wird durch einen Streik nicht berührt, während dieses Urlaubs besteht also ein Entgeltanspruch. Der Arbeitgeber kann den bewilligten Urlaub auch nicht wegen des Streiks widerrufen. Streikende sollten sich mit der Streikleitung abstimmen, bevor sie einen bewilligten Urlaub antreten.
Nach Streikbeginn beantragten Urlaub kann der Arbeitgeber verweigern, auch wenn dadurch noch nicht genommener Resturlaub verfällt. Für Neueingestellte verlängert sich die 6-monatige Urlaubssperre durch einen Streik nicht.
Schul- oder Semesterferien sind kein Urlaub, sondern unterrichtsfreie / vorlesungsfreie Zeit (/ Ferien). Sie werden daher im Streik nicht wie Urlaub, sondern als normale Arbeitszeit behandelt.