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Urlaub

Der Erholungsurlaub beträgt:


  • bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage;
  • bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage;
  • nach Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Arbeitstage.

Zudem gibt es Zusatzurlaub, z.B. für Schicht- und Wechselschichtarbeit.

Der Urlaub kann in Ausnahmefällen auf das Folgejahr übertragen werden. Antrittszeitpunkt muss spätestens der 31. März sein, aus dienstlichen/betrieblichen Gründen ggf. der 31. Mai des Folgejahres. Vorjahresurlaub, der bis dahin nicht genommen worden ist, verfällt. An Hochschulen gilt ein verlängerter Übertragungszeitraum bis zum 30. September des Folgejahres.

Für Lehrkräfte gelten für die Dauer und Verteilung des Urlaubs ebenfalls die Regelungen des TV-L mit der Maßgabe, dass der Urlaub in den Schulferien zu nehmen ist.


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