Der Erholungsurlaub beträgt:
Zudem gibt es Zusatzurlaub, z.B. für Schicht- und Wechselschichtarbeit.
Der Urlaub kann in Ausnahmefällen auf das Folgejahr übertragen werden. Antrittszeitpunkt muss spätestens der 31. März sein, aus dienstlichen/betrieblichen Gründen ggf. der 31. Mai des Folgejahres. Vorjahresurlaub, der bis dahin nicht genommen worden ist, verfällt. An / Hochschulen gilt ein verlängerter Übertragungszeitraum bis zum 30. September des Folgejahres.
Für / Lehrkräfte gelten für die Dauer und Verteilung des Urlaubs ebenfalls die Regelungen des / TV-L mit der Maßgabe, dass der Urlaub in den Schulferien zu nehmen ist.