
Der / BAT sah bisher vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vertragsunterbrechungen bis zu einer Dauer von sechs Monaten keine negativen Auswirkungen in Bezug auf die Zuordnung zu den (Lebensalters-)Stufen hatten. Im / TVöD kommt es für die Zuordnung zu den / Entgeltstufen auf die Zeit, in der die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (Stufenlaufzeit), an.
Unterbrechungen dieser Zeit von weniger als einem Monat sind unschädlich, ebenso Unterbrechungen unter anderem wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit und sonstige Zeiten einer Freistellung zum Zwecke der Erziehung bis zu insgesamt 5 Jahren je Kind. Im Unterschied zu Unterbrechungen unter anderem wegen Mutterschutz, Erholungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit, die auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden, ist die Stufenlaufzeit für die Zeiten einer unschädlichen Unterbrechung gehemmt. Das heißt in dieser Zeit läuft der Aufstieg in den Entgeltstufen zwar nicht weiter, man fällt aber auch nicht wieder in die Grundstufe zurück. Nach einer schädlichen Unterbrechung von mehr als drei Jahren wird man eine Stufe zurück gestuft.
Zu den Auswirkungen einer Unterbrechung auf / Besitzstandsregelungen und / Überleitung siehe / Geltungsbereich TVÜ. Siehe auch / Arbeitgeberwechsel.