20.10.2009

Überleitung ohne Überprüfung oder Neubewertung aber mit Ausnahmen

Alle Beschäftigten kommunaler Arbeitgeber im Sozial- und Erziehungsdienst werden zum 1. November in die neue Entgeltstruktur übergeleitet. Dabei erfolgt - mit wenigen Ausnahmen - keine Neubewertung der Tätigkeit oder Überprüfung der Eingruppierung.

Grundsätzlich ist wichtig, dass es sich dabei um eine Überleitung handelt. Das heißt, die im Oktober bestehende Eingruppierung wird inhaltsgleich in die neue Entgeltstruktur und die neue Entgelttabelle übergeleitet.

Eine Neubewertung der Tätigkeit oder Überprüfung der Eingruppierung findet zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Ausnahmen: die Eingruppierung nach dem neuen Tätigkeitsmerkmal im Bereich der Sozialen Arbeit (S 14). Hier kommt es für viele Beschäftigte zu einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. Eine weitere Ausnahme bilden diejenigen, die in EG 9 eingruppiert sind (z. B. Erzieher/innen mit schwieriger Tätigkeit und Heilpädagog/innen). Sie verbleiben in EG 9, es sei denn, sie beantragen bis zum 31. Dezember 2009 die Überleitung in S 8. Eine im Oktober praktizierte übertarifliche Eingruppierung wird auch in der neuen Entgeltordnung unverändert fortgesetzt.

Ein im November 2009 erreichter Stufenaufstieg wird so bewertet, als sei er bereits im Oktober 2009 erreicht worden.

Für Höhergruppierungen in der Folge eines Bewährungsaufstiegs gilt dies nicht. Die Höhergruppierungen, die im November oder Dezember 2009 erreicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei der Überleitung gibt es für „Altbeschäftigte“ - also diejenigen, die bereits im Oktober 2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und auch am 1. November 2009 bei demselben Arbeitgeber tätig sind - andere Regelungen als für „Neubeschäftigte“. Also diejenigen, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 1. Oktober 2005 bei einem kommunalen Arbeitgeber begonnen hat.

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