Startseite


 
 
 
 
 
 
 
 

Tarifvertragsgesetz

 

Der Gesetzestext regelt in 13 Paragrafen die formalen Grundlagen des Tarifsystems u. a. zu folgenden Aspekten: Inhalt und Form des Tarifvertrages, Tarifvertragsparteien, Wirkung der Tarifnormen, Dauer der Tarifbindung, Allgemeinverbindlichkeit, Tarifregister, Übersende- und Mitteilungspflicht der Tarifparteien, Bekanntgabe des Tarifvertrages.

Tarifvertragsparteien können auf Seiten der Arbeitnehmer/innen nur die Gewerkschaften bzw. ein gewerkschaftlicher Dachverband sein, sofern er satzungsgemäß dazu berechtigt ist, auf der anderen Seite können einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände Tarifverträge abschließen. Der Vorrang tariflicher Regelungen vor betrieblichen Vereinbarungen resultiert aus der herausragenden Bedeutung, die der tarifautonomen Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eingeräumt wird. Die Tarifparteien können den Tarifvor rang für bestimmte Regelungsbereiche aufheben.


/ zum Seitenanfang