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31.05.2010

TVöD: Tarifliche Leistungen beantragen!

In der TVöD-Tarifrunde 2010 wurde eine Reihe von tariflichen Leistungen vereinbart, für die ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber erforderlich ist. GEW-Mitglieder erhalten von ihrem Landesverband im einen entsprechenden Antragsvordruck.

Einige Leistungen betreffen nur Beschäftigte des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber außerhalb des Sozial- und Erziehungsdienstes, die schon vor dem 1. Oktober 2005 beschäftigt waren und übergeleitet wurden > Abschnitte 1 und 2

Eine Leistung betrifft Beschäftigte des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber außerhalb des Sozial- und Erziehungsdienstes, die in Entgeltgruppe 2 bis 8 sind und entweder nach September 2005 neu eingestellt oder seit ihrer Überleitung in den TVöD im Oktober 2005 neu eingruppiert wurden > Abschnitt 4

Eine Leistung betrifft alle übergeleiteten Beschäftigte des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber mit Kindern, die vor 2006 geboren sind, die wegen einer Unterbrechung der Tätigkeit ihre Kinderzulage verloren hatten oder diese wegen Todes des Kindergeldberechtigten jetzt beantragen können > Abschnitt 3

Ehemalige Beschäftigte des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber, die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 27. Februar 2010 wegen Rente oder Beendigung des Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnisses ausgeschieden sind , bekommen die Entgelterhöhung für Januar und Februar 2010, wenn sie sie bis 31. August beantragen > Abschnitt 5

GEW-Mitglieder erhalten von ihrem Landesverband im mitgliedergeschützten Bereich der Internetseite oder über ihre Landesrechtsschutzstelle einen entsprechenden Musterantrag.

Seitenabschnitte:

1. Besitzstandsregelungen für noch ausstehende Bewährungsaufstiege

Die Besitzstandsregelungen für die weggefallenen Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege wurden verlängert (jedoch nicht für die Beschäftigten des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes, deren Entgelt sich nach den S-Gruppen bemisst).

Die Beschäftigten, die von den Besitzstandsregelungen erfasst sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen zum 1. Oktober 2005 vom BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitet worden sein.
- Der Bewährungsaufstieg muss vor dem 1. Oktober 2005 begonnen haben. Es ist nicht erforderlich, dass zum 1. Oktober 2005 die Zeit des Bewährungsaufstiegs zur Hälfte zurückgelegt sein muss.
- Der Bewährungsaufstieg hätte bei einer angenommenen Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens 29. Februar 2012 erfolgt sein müssen.
- Zum individuellen Aufstiegszeitpunkt dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten.
- Die bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt auszuübende Tätigkeit musste diesen Aufstieg ermöglicht haben.

Der Antrag ist schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Eine Antragsfrist gibt es nicht. Dennoch sollte der Antrag unmittelbar nach dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem bei Fortgeltung des BAT/BAT-O der Aufstieg erfolgt wäre. Bei späterer Antragstellung wird maximal 6 Monate rückwirkend gezahlt.

Der Besitzstand besteht in den Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 darin, dass zum Zeitpunkt des Aufstiegs die Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD erfolgt. In den Entgeltgruppe 9 und höher wird als Besitzstand eine Zulage zum Tabellenentgelt gezahlt. Ihre Höhe entspricht dem Höhergruppierungsgewinn, der sich ergeben hätte, wenn der Aufstieg unmittelbar vor der Überleitung vom BAT/BAT-O in den TVöD erfolgt wäre. Die Besitzstandszulage wird bis zu dem Zeitpunkt gezahlt, an dem das Tabellenentgelt aus einer höheren Stufe gezahlt wird. Die Zulage erhöht sich jeweils um die nach dem 31. Dezember 2009 liegenden allgemeinen tariflichen Entgeltanpassungen.


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2. Besitzstand für Vergütungsgruppenzulage

Eine mit der Verlängerung des Besitzstandes für weggefallene Aufstiege vergleichbare Verlängerung betrifft auch die Besitzstandszulage für weggefallene Vergütungsgruppenzulagen. Auch hier müsste die Vergütungsgruppenzulage nach einer Bewährungszeit spätestens am 29. Februar 2012 gezahlt werden, wenn der BAT bzw. BAT-O weiterhin Anwendung fände. Die Regelung ist für den Organisationsbereich der GEW von untergeordneter Bedeutung, da sie für Beschäftigte des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes ebenfalls nicht anwendbar ist.


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3. Besitzstandszulage für kinderbezogene Ortszuschlagsbestandteile

Beschäftigte, die zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Besitzstandszulage für den zum 1. Oktober 2005 weggefallenen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil des BAT (für Kinder, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind).
War für diese Beschäftigten die Entgeltzahlung unterbrochen wegen
- Elternzeit,
- Wehr- oder Zivildienst,
- Sonderurlaub im dienstlichen oder betrieblichen Interesse,
- Bezug einer Rente auf Zeit,
- Ablauf der Krankenbezugsfristen
- oder Familienpflichten (nur Bund),

so wird bei Wiederaufnahme der Tätigkeit die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag fortgezahlt.
Eine entsprechende Besitzstandszulage erhalten auf schriftlichen Antrag auch diejenigen Beschäftigten, die zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden sind, wenn die/der bisherige Kindergeldberechtigte verstirbt. Der Antrag an den Arbeitgeber sollte gestellt werden, sobald die Voraussetzungen für die Zahlung der Besitzstandszulage erfüllt sind. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Antragsstellung.


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4. Pauschalzahlung

Eine Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro (Teilzeitbeschäftigte anteilig) erhalten nicht nur die nach dem 30. September 2005 neu eingestellten Beschäftigten, sondern auch diejenigen Beschäftigten, die zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet und in der Zeit seit dem 1. Oktober 2005 umgruppiert wurden („Wechsler“). Das gilt jedoch nicht für die Beschäftigten des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes, die in die S-Gruppen eingruppiert sind oder in die Entgeltgruppen S 8 und S 9 bei entsprechender Antragsstellung eingruppiert wären.

Für die Pauschalzahlung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zum 31. Dezember 2009 mussten die Beschäftigten Entgelt aus den Entgeltgruppen 2 bis 8 erhalten.
- Es muss mindestens für einen Tag im Monat Juli 2010 Anspruch auf Entgelt bestehen. Dem Anspruch auf Entgeltzahlung stehen die Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD), der Anspruch dem Grunde nach auf Krankengeldzuschuss, der Bezug von Krankengeld bei Pflege erkrankter Kinder und das Mutterschaftsgeld gleich).
- Das Arbeitsverhältnis muss zu dem Zeitpunkt, an dem die/der Beschäftigte im Juli 2010 einen Anspruch auf Entgelt hat, bestehen.

Im Unterschied zu den nach dem 30. September 2005 neu eingestellten Beschäftigten erhalten die „Wechsler“ die Pauschalzahlung nur, wenn sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei Arbeitgeber stellen. Der Antrag sollte umgehend nach dem 31. Juli 2010 gestellt werden. Die Ausschlussfrist beginnt erst mit der Antragsstellung.

Eine Pauschalzahlung im Monat September 2010 gibt es auf schriftlichem Antrag auch für diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis erst in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und 1. Juli 2010 begonnen hat. Sie erhalten die Pauschalzahlung, wenn sie bei Fortgeltung des BAT/BAT-O nach längstens einem Jahr aufgestiegen wären und sie nicht bereits in die Aufstiegsgruppe eingruppiert sind. Ferner muss ihr Arbeitsverhältnis am 30. September 2010 fortbestehen. Allerdings gilt: Beschäftigte des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienstes erhalten auch in diesen Fällen keine Pauschalzahlung.


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5. Einbeziehung in den Geltungsbereich der Änderungstarifverträge

Die Änderungen der Entgelttabellen werden rückwirkend zum 1. Januar 2010 wirksam. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 27. Februar 2010 (Tag der Vereinbarung) aus einem bisher vom TVöD erfassten Arbeitsverhältnis oder einem unter den TVPöD fallenden Praktikantinnen-/Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, von den Änderungen nicht mehr erfasst werden. Um für Januar und Februar in den Genuss der Entgelterhöhung zu kommen, muss beim Arbeitgeber des bisherigen Arbeitsverhältnisses bzw. Praktikantinnen-/Praktikantenverhältnisses ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Hierfür gibt es eine Ausschlussfrist, die am 31. August 2010 abläuft. Anträge, die danach gestellt werden, werden somit nicht mehr berücksichtigt!


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