10.06.2010

TVöD: Neue Altersteilzeit – Wer darf noch?

Mit dem Tarifabschluss vom 27. Februar 2010 mit Bund und Kommunen wurde eine stark abgespeckte Fortführung der Altersteilzeit vereinbart. Das hat viele Hoffnungen geweckt, die voraussichtlich in vielen Fällen nicht erfüllt werden. Wer hat noch Anspruch? Wie sind Bezahlung und Arbeitszeit geregelt? Wer oder was ist FALTER?

Der Tarifvertrag zur Altersteilzeit im öffentlichen Dienst war Ende 2009 ausgelaufen. Damit konnten Beschäftigte, die nicht die Voraussetzungen erfüllt hatten, um bis Ende 2009 in die Altersteilzeit einzutreten, keine Altersteilzeit mehr beanspruchen. Für die Beschäftigten der Länder gilt dies weiterhin, denn mit der Tarifgemeinschaft der Länder gibt es bislang keinen neuen Tarifvertrag zur Altersteilzeit. Mit Bund und Kommunen wurden nach komplizierten Redaktionsverhandlungen am Ende zwei separate Tarifverträge abgeschlossen, die sich in etlichen Details unterscheiden. Dort können nun zwischen 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 1016 unter bestimmten, restriktiven Bedingungen wieder Altersteilzeitverträge abgeschlossen werden. Dies soll nachfolgend erläutert werden.

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Wer darf noch Altersteilzeit beanspruchen?

Nur im Rahmen der Quote von 2,5 Prozent!
Einen Anspruch auf Altersteilzeit können Beschäftigte nur noch geltend machen, solange weniger als 2,5 Prozent der Beschäftigten einer Kommune oder eines Betriebes in Altersteilzeit sind. Maßgeblich ist dabei immer der letzte zurückliegende 31. Mai. BeamtInnen, Auszubildende und Praktikanten werden dabei nicht mitgerechnet. Es rechnen aber alle diejenigen Tarifbeschäftigten mit, die Altersteilzeit nach den alten Regelungen in Anspruch nehmen.
Sind Bereiche kommunaler Tätigkeiten in gesonderte Betriebe ausgegliedert (z.B. Eigenbetrieb Kitas), dann wird für diesen Eigenbetrieb eine eigene Quote ermittelt. Im Bundesbehörden können zur Ermittlung der Quote auch in kleinere Einheiten unterteilt werden.
Abweichende (großzügigere) Regelungen können nur durch einvernehmliche Dienstvereinbarung getroffen werden – d.h. ohne Einschaltung einer Einigungsstelle.
Sonderregelungen gelten für „Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche“. Hier kann der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit relativ frei entscheiden, was geht und was nicht. In diesen Bereichen abgeschlossene Altersteilzeitverträge zählen am Ende bei der 2,5 – Prozent – Quote mit.

Mindestalter 60 Jahre!
Anders als früher, wo man die Arbeitsphase im Blockmodell mit 55 Jahren beginnen konnte und die Freistellung mit 60 Jahren, kann nach der neuen Regelung erst mit vollendetem 60. Lebensjahr mit der Altersteilzeit begonnen werden. Sie darf insgesamt höchstens fünf Jahre laufen und muss mindestens so lange laufen, bis Anspruch auf eine Altersrente besteht (Regelaltersrente oder vorgezogene Altersrente). Wann die Altersteilzeit frühestens beginnen kann, hängt also von individuellen Faktoren ab – siehe Link zur Tabelle „Anhebung der Altersgrenzen“.
Darüber hinaus besteht – wie früher auch – die Einschränkung, dass der/die Beschäftigte in den letzten 5 Jahren mindestens 1.080 Kalendertage (rd. drei Jahre) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss.

Darf ich oder nicht? Personalrat fragen!
Ob im jeweiligen Einzelfall Altersteilzeit in Frage kommt, sollte man zuerst mit einem Mitglied des Personalrats besprechen. Diese KollegInnen können einem auch sagen, ob ggf. abweichende Regelungen per Dienstvereinbarung geregelt wurden.
In vielen Kommunen ist die Quote von 2,5 Prozent für die nächsten Jahre schon durch die Kolleginnen und Kollegen mehr als ausgeschöpft, die Altersteilzeit nach den alten, bis Jahresende 2009 geltenden Regeln vereinbart haben. Ist die Quote noch nicht erfüllt, so kann der Arbeitgeber nur unter sehr engen Voraussetzungen ablehnen. Insbesondere sind die Argumente „Personalmangel“ oder „Kostenbelastung“ als Ablehnungsgrund nicht zulässig.


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Wie ist die Altersteilzeit ausgestaltet?

Wie kann die Arbeitzeit verteilt werden?
Altersteilzeit kann wie bisher entweder im Teilzeitmodell oder im Blockmodell durchgeführt werden. Es besteht eine Erörterungspflicht des Arbeitgebers mit den Beschäftigten über die Verteilung der Arbeitszeit.
Im Blockmodell besteht für die Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch. Bei längerfristiger Erkrankung (über den Lohnfortzahlungsanspruch hinaus) verlängert sich die Arbeitsphase im Blockmodell entsprechend. Kann die Freistellungsphase nicht voll genutzt werden (z.B. wegen Tod oder Erwerbsunfähigkeit), so gibt es – wie bisher schon – Auszahlungsregelungen.

Wie viel Geld bekomme ich während der Altersteilzeit?
Die finanzielle Seite der Altersteilzeit ist in dem neuen Modell deutlich weniger attraktiv als früher. Der Arbeitgeber stockt das Teilzeitentgelt um 20 Prozent (nicht Prozentpunkte!!!) auf, d.h. bei 50 Prozent Arbeitszeit bekommt man 60 Prozent des früheren Bruttogehalts. Die Garantie eines bestimmten Nettoeinkommens gibt es nicht mehr. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegt aber dem „Progressionsvorbehalt“ (d.h. die steuerpflichtigen Einkünfte werden dadurch etwas höher besteuert – siehe auch Link zum ABC der Lohnsteuerbegriffe).
„Unstetige“ Entgeltbestandteile (z.B. Zeitzuschläge) werden im Blockmodell beim Bund voll während der Arbeitsphase ausbezahlt. Bei kommunalen Arbeitgebern werden sie zur Hälfte einbehalten und (dynamisiert) in der Freistellungsphase ausgeschüttet.

Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf meine Rentenhöhe aus?
Der Arbeitgeber ist nach dem Altersteilzeitgesetz verpflichtet, die Rentenversicherungsbeiträge auf 80 Prozent aufzustocken. Die Rente vermindert sich also bei fünf Jahren Altersteilzeit in einem Umfang, als hätte man ein Jahr weniger gearbeitet und eingezahlt. Bei einem Durchschnittsverdiener (Monatsbrutto rd. 2.500 €) macht das monatlich rd. 27 € aus.

Darf ich während der Altersteilzeit dazuverdienen?
Nebentätigkeiten sind i.d.R. nicht erlaubt, es sei denn, es sind geringfügige Beschäftigungen oder sie wurden schon vor der Altersteilzeitvereinbarung regelmäßig ausgeübt. Das gilt auch für Überstunden oder Mehrarbeit (z.B. Vertretungsunterricht) oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
Wird eine solche „unzulässige Nebentätigkeit“ ausgeübt, verliert man allerdings nicht gleich seinen Job – man riskiert nur die Aufstockungsleistung des Arbeitgebers.


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Wer oder was ist FALTER?

FALTER ist kein Schmetterling, sondern eine Erfindung der Arbeitgeber. Bei diesem Modell der Flexiblen ALTERsarbeit reduziert man zwei Jahre vor Erreichen des Rentenalters seine Arbeitszeit auf halbtags. Zugleich bekommt man eine Teilrente mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs [siehe Link zum Stichwort Teilrente]. Nach Erreichen des Rentenalters arbeitet man weitere zwei Jahre halbtags und bleibt bei der Teilrente. Der andere Teil der Rente wird dann erst ausbezahlt, nachdem man mit Arbeiten aufhört, für diesen Teil gibt’s daher Zuschläge von 0,5 Prozent pro Monat des späteren Rentenbeginns. Einen Rechtsanspruch auf FALTER haben die Beschäftigten nicht.
Das Ganze ist insofern ein Papiertiger, als eine solche Vereinbarung, falls ein Beschäftigter und der Arbeitgeber dies gewollt hätten, auch im Rahmen der bisherigen tariflichen und rentenrechtlichen Bestimmungen jederzeit möglich gewesen wäre. Man darf also gespannt sein, auf wie große Nachfrage der FALTER in der Praxis stößt.


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