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Streikrecht

 

In Art. 9 Abs. 3 GG ist das Recht festgelegt, „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ Vereinigungen zu bilden, die dann auch entsprechend aktiv werden können (/ Koalitionsfreiheit). Das schließt Arbeitskämpfe ein.
Auch in einer Reihe internationaler Abkommen, die Deutschland unterzeichnet und ratifiziert hat, sind Koalitionsfreiheit und Streikrecht garantiert, so in der Europäischen Sozialcharta Teil II, Art. 5 und 6, ILO-Übereinkommen Nr. 87, 98 und 135, Art. 23 Abs. 4 UN-Menschenrechtskonvention. Dort sind auch die Beamtinnen und Beamten – insbesondere im Schuldienst – nicht vom Streikrecht ausgeschlossen.


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