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30.06.2006

Streichung des Arbeitszimmers ist Missachtung der Lehrerarbeit

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007, das die schwarz-rote Regierungsmehrheit gestern beschlossen hat, wird unter anderem die Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Lehrkräften und vergleichbaren Berufsgruppen abgeschafft. Die GEW hält die Streichung für unzulässig.

Schließlich verlangt der Arbeitgeber von Lehrerinnen und Lehrern, die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu Hause zu erledigen. Die GEW wird alles dafür tun, um möglichst schnell eine gerichtliche Klärung der Frage herbeiführen.

GEW-Vorstandsmitglied Ilse Schaad erklärte hierzu: „Es geht gar nicht in erster Linie um die 200 bis 400 Euro, die das aufs Jahr gerechnet ausmacht. Wer so was beschließt, unterstellt implizit, Lehrerinnen und Lehrer würden außerhalb des Unterrichts nicht arbeiten. Das ist eine Kränkung für alle Lehrerinnen und Lehrer.“

Schon am 19. Mai 2006 hatte eine GEW-Delegation unter Leitung der stellvertretendenden Vorsitzenden Marianne Demmer über 30.000 Unterschriften gegen die Streichung übergeben. Dass die Verärgerung bei den Lehrkräften groß ist, zeigt sich daran, dass auch weiterhin jeden Tag Unterschriftenlisten bei uns eintreffen, bereits jetzt schon wieder an die 5000.

Warum die GEW die Streichung für unzulässig hält
Die Erteilung von Unterricht und die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts bilden eine untrennbare Einheit. Für die Unterrichtserteilung stellt der Schulträger entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung. Für die Vor- und Nachbereitung geht der Arbeitgeber / Dienstherr davon aus, dass der Lehrkraft ein geeignetes häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Dies wird dadurch deutlich, dass er weder selbst ein Arbeitszimmer zur Verfügung stellt noch den Schulträger dazu verpflichtet, dieses zu tun. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bekommen Lehrkräfte – anders als im öffentlichen Dienst beschäftigte Telearbeiter – nicht vom Arbeitgeber/Dienstherrn erstattet. Dennoch ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer notwendig zur Ausübung des Lehrberufs sind, da die Unterrichtserteilung ohne Vor- und Nachbereitung weder möglich noch vom Dienstherrn/Arbeitgeber gewünscht ist.

Es entspricht dem für das deutsche einkommensteuerrecht konstitutiven Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, dass Kosten, die ein Arbeitnehmer notwendigerweise aufwenden muss, um seinen Beruf ausüben zu können (Werbungskosten), bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind daher zwingend als Werbungskosten anzusehen.

Wollte man das Arbeitszimmer der privaten Lebensführung zurechnen – und das tut der Gesetzgeber, wenn er die Anerkennung als Werbungskosten verweigert –, so müsste man konsequenterweise allen Steuerpflichtigen, die ein Arbeitszimmer vom Arbeitgeber/Dienstherrn gestellt bekommen, einen entsprechenden steuerpflichtigen geldwerten Vorteil berechnen. Das aber würde wohl jeder Parlamentarier weit von sich weisen!

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