
/ Arbeit & Recht
/ Steuerrecht
/ Arbeitszimmer
Streichung verfassungswidrigDer Arbeitgeber „verpflichtet“ Lehrkräfte, die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu Hause zu erledigen, da er keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stellt (so genannte Pflichtigkeit). Der Gesetzgeber dürfe, so die Expertise, diese „Pflichtigkeit“ der Aufwendungen nicht ignorieren.
Was ändert sich?
Nach bisherigem Recht konnten Steuerpflichtige die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn
In den beiden letzten Fällen können seit 1996 maximal 1.250 Euro p.a. geltend gemacht werden. Diese Begrenzung wurde wegen der Nähe zur privaten Lebensführung und der fehlenden Nachprüfbarkeit einer ausschließlich beruflichen Nutzung höchstrichterlich bestätigt.
Ab 2007 sollen die beiden letzten Abzugsgründe – und damit die begrenzte Abzugsfähigkeit – völlig wegfallen. Der zweite Fall (kein geeigneter Arbeitsplatz) betrifft insbesondere Lehrerinnen und Lehrer. Für sie bedeutet die Änderung, dass sie ab 2007 bei gleichem Bruttoeinkommen ein um bis zu 1.250 Euro höheres „zu versteuerndes Einkommen“ haben. Dadurch müssen sie aufs Jahr gerechnet je nach Gesamteinkommen, Familienstand, weiteren Werbungskosten etc. bis zu 537,50 Euro mehr Steuern bezahlen. In der Regel „merkt“ man den Unterschied erst beim Lohnsteuerjahresausgleich, da zu diesem Zeitpunkt die Werbungskosten geltend gemacht werden.
Nur in den Fällen, in denen die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer den „Mittelpunkt“ des gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, bleibt die (unbeschränkte) Abzugsfähigkeit bestehen. Ebenfalls bestehen bleibt die Möglichkeit, bestimmte Ausstattungsgegenstände (z.B. PC) ganz oder anteilig als Werbungskosten geltend zu machen.
Was können Sie tun?
Wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2007 machen, geben Sie wie bisher die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer an. Diese werden Ihnen von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden, da das Finanzamt sich an das geltende Gesetz halten muss. Haben Sie ihren Steuerbescheid für 2007 erhalten, so legen Sie innerhalb der Monatsfrist Einspruch ein. GEW-Mitglieder erhalten Hilfe bei der Einspruchsbegründung.
Betroffene, die sich bisher schon einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen, können dies weiterhin beantragen. Die Lohnsteuerkartenstellen müssen aber nicht prüfen, ob die Höhe der Freibeträge Bestand hat. Einen Anspruch auf Eintragung eines Freibetrages gab es bisher schon nicht. Auf die endgültige Höhe der Steuerschuld hat der Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte keinen Einfluss.
GEW aktiv
Die GEW hat seit Bekanntwerden der Pläne gegen die Streichung der Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers protestiert: Über 30.000 Lehrkräfte haben bei der GEW-Unterschriftensammlung gegen die Steuerpläne mitgemacht. Im Mai 2006 wurden die Unterschriften dem Bundesfinanzministerium übergeben. Anlässlich der Übergabe erklärte GEW-Vorstandsmitglied Ilse Schaad in einer Presseerklärung: „Es geht gar nicht in erster Linie um die 200 bis 400 Euro, die das aufs Jahr gerechnet meist ausmacht. Wer so etwas beschließt, unterstellt implizit, Lehrerinnen und Lehrer würden außerhalb des Unterrichts nicht arbeiten. Das ist eine Missachtung der pädagogischen Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer.“
Die Bundesregierung und die Vertreter der Bundesländer (die der Änderung alle zugestimmt haben) behaupten, sie würden „Steuervorteile“ streichen. Macht man sich klar, dass allein an im öffentlichen Schuldienst über 800.000 Lehrerinnen und Lehrer beschäftigt sind, so wird schnell deutlich, dass es um was ganz anderes geht: Hier soll mal wieder auf Kosten von Arbeitnehmer/innen gespart werden.
In Kürze: Argumente aus dem Gutachten
Die Gutachterin weist nach, dass die in der Gesetzesbegründung angeführten Gründe für die Streichung "Nähe zur privaten Lebensführung", "Missbrauchsanfälligkeit" und"Verwaltungsvereinfachung" nicht überzeugen können. Die meisten Rechtsstreitigkeiten und damit der meiste Verwaltungsaufwand entzünden sich am Tatbestand "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit", der zur vollen Abzugsfähigkeit führt. Dieser soll aber gerade nicht gestrichen, sondern beibehalten werden. Dass das häusliche Arbeitszimmer bei Lehrkräften und vergleichbaren Personen, denen der Arbeitgeber kein Arbeitszimmer zur Verfügung stellt, zu einem "pflichtbestimmten Aufwand" führt, sei unabweisbar. Dass dies nicht für alle Gruppen gelte, die bisher vom Abzug profitierten, ist kein Grund: Sind doch die Lehrkräfte eine so große und wichtige Betroffenengruppe, dass die Pflichtbestimmtheit bei ihnen weiterhin berücksichtigt werden müsse. Selbst wenn man eine teilweise private Nutzung des Arbeitszimmers nicht ausschließen kann, so muss man berücksichtigen, dass die bisherige Steuervergünstigung aus der begrenzten Abzugsfähigkeit ebenfalls nur einen Teil der Aufwendungen ersetzt, so dass hier keine "ungerechtfertigten Steuervorteile" zu erkennen sind.