Hierunter versteht man Streiks bei Arbeitgebern, die selbst nicht Partei eines / Tarifvertrags sind. Nach neuester Rechtsprechung (BAG 1 AZR 396/06) sind Solidaritätsstreiks zulässig, wenn die streikende Gewerkschaft sie zur Unterstützung eines rechtmäßigen Hauptkampfes als geeignet und erforderlich ansieht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss aber gewahrt sein und der Streik darf sich nicht auf den Unterstützungsstreik konzentrieren. Der vom Solidaritätsstreik betroffene Arbeitgeber muss dem Arbeitgeber des Hauptkampfes räumlich, branchenmäßig oder wirtschaftlich nah sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.