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Statement zur PressekonferenzIn den Entwürfen zur Einkommenssteuerreform spielt das Ehegattensplitting jedoch immer noch keine Rolle.
Die fatalen Folgen des Ehegattensplittings spielen in der öffentlichen Diskussion jedoch noch immer ein viel geringere Rolle als die Auseinandersetzung mit der Lohnsteuerklassenkombination III und V. Hier gibt es zwar bereits weit gediehene Überlegungen zur Umgestaltung. Wegen der anstehenden Neuwahlen wurden sie jedoch vorerst auf Eis gelegt.
Nutznießer des Ehegattensplittings sind Ehen, in denen nur einer der Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen erzielt, und dies am besten auch noch in einer deutlich über dem Durchschnitt angesiedelten Größenordnung. Spitzenverdiener mit einem Jahreseinkommen von 120.000 € erhalten die maximale Steuerersparnis von ca.7900 €. Dagegen haben Geringverdiener als Alleinverdiener mit einem Jahreseinkommen von 20.000 € gerade mal ca. 2.000 € Steuerentlastung.
Vom Splittingtarif profitieren Einverdienstehen überdurchschnittlich. 40 Prozent aller Ehen sind Einverdienstehen. Auf sie entfallen 61 Prozent des gesamten Splittingvolumens (nach Tarif 2003). Im Durchschnitt belief sich der Splittingvorteil in Einverdienstehen auf ca. 2.800 € gegenüber 1.200 € für Zweiverdienstehen.
Die Eheleute in den neuen Bundesländern profitieren fast gar nicht vom Ehegattensplitting. Die steuerliche Entlastung fällt zu 93 Prozent (19,3 Mrd. €) Personen im Westen zu wegen der höheren Einkommen in den alten Bundesländern und des höheren Anteils an Zweiverdienstehen in den neuen Bundesländern, in denen die Eheleute ähnliche Einkommen haben . Der durchschnittliche Splittingvorteil lag im Westen bei rd. 1.800 € gegenüber ca. 720 € im Osten (gem. Tarif 2003).
Das Ehegattensplitting hat keinen nennenswerten familienfördernden Effekt. Vier von zehn Ehen, die vom Ehegattensplitting profitieren, sind kinderlos. Nur zwei Drittel des Splittingvolumens kommt Ehen mit Kindern zu Gute (gem. Tarif 2003). Unverheiratete Eltern und Alleinerziehende (ein Viertel aller Eltern-Kind-Gemeinschaften) profitieren überhaupt nicht vom Ehegattensplitting. Die maximale Steuerentlastung für Alleinerziehende nach § 24b EStG liegt weit unter dem durchschnittlichen Entlastungseffekt des Ehegattensplittings.
Das Splitting behindert die Beschäftigung verheirateter Frauen. Da der größte Splittingvorteil in Einverdienstehen anfällt, lohnt sich eine zweite Erwerbstätigkeit nur, wenn der Splittingvorteil mindestens „zurückverdient“ wird. Damit verstärkt sich der allgemeine Trend, der Frauen und Männer in die traditionellen Geschlechterrollen drängt und in der modernen Variante zu einem entsprechend hohen Frauenanteil in Teilzeit- und geringfügigen Beschäftigungen führt. Die Konsequenzen hinsichtlich einer unzureichenden, eigenständigen sozialen Absicherung sind bekannt. Das Problem niedrigerer Entlohnung von Frauen, der fehlende Zugang zu Führungspositionen, die Entwertung beruflicher Bildung durch allzu lange Erwerbspausen – all diese Phänomene werden durch die Praxis des Ehegattensplittings begünstigt und in ihrer Wirkung verstärkt .
Hinzu kommt, dass das Ehegattensplitting Abhängigkeiten unter Ehepaaren provoziert. Ein rechtlicher Anspruch auf einen eheinternen Ausgleich des Steuervorteils ist nämlich nicht gegeben.
Die Abschaffung des gegenwärtig geltenden Ehegattensplitting muss wieder ins Zentrum der Umgestaltung der Ehebesteuerung gerückt. Eine Reform der Ehebesteuerung darf nicht auf ein verändertes Lohnsteuerverfahren verengt werden. Dies ist umso unverständlicher, wenn wir das finanzielle Umverteilungspotenzial im Ehegattensplitting in Betracht ziehen.
Das Finanzvolumen für das Ehegattensplitting – das so genannte Splittingvolumen - umfasst jährlich insgesamt ca. 20 Mrd. €. In Anbetracht der allseits anerkannten Notwendigkeit, die frühkindliche Bildung zu fördern und Ganztageseinrichtungen für Kinder auch für die unter Dreijährigen massiv auszubauen, ist das Ehegattensplitting verstärkt auf den Prüfstand zu stellen. Für die Gleichstellung von Frauen und Männern ist es sogar schädlich. Eine gleichstellungs- und familienorientierte Ehebesteuerung ist überfällig.
Andere Modelle, die vor allem die CDU favorisiert, wie das Familiensplitting oder das Familienrealsplitting sehen vor, dass Unterhaltspflichten gegenüber Kindern über das Existenzminimum hinaus berücksichtigt oder Steuerfreibeträge für Kinder ausgeweitet werden. Dagegen spricht, dass sich eine zielgerichtete und bedarfsorientierte Förderung von Familien über das Steuerrecht u. a. wegen der Steuerprogression nicht erreichen lässt – ebenso wenig wie eine Gleichstellung der Haus- und Betreuungstätigkeit verheirateter Frauen.
Vor diesem Hintergrund hat sich das Gutachten mit der Frage systemgerechter, sozial ausgewogener und gleichstellungsorientierter Lösungen auseinandergesetzt.
Wir schlagen nun vor, die Individualbesteuerung mit einem zweiten übertragbaren Grundfreibetrag für Eheleute einzuführen. Das Gutachten weist nach, dieses Modell verletzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. In einer Einkommenssteuerreform müssen die Parteien und Regierung entscheiden, welchen Stellenwert künftig die Förderung der Ehe gegenüber der Förderung von Eltern mit Kindern zukommen soll.
Mit der im Gutachten entwickelten Individualbesteuerung mit einem zweiten übertragbaren Grundfreibetrag würden jährlich bis zu 8 Mrd. Euro mehr in die Staatskasse fließen. Dieses Geld wird dringend für den Ausbau der Ganztageseinrichtungen für Kinder, für ein Elterngeld als Lohnersatzleistung oder für die Unterstützung der Eltern, die Kinder in der Ausbildung haben, benötigt.
Bei der Individualbesteuerung werden die Eheleute einzeln besteuert, jedem Ehepartner steht individuell der Grundfreibetrag zu, der das Existenzminimum sichert. Der Grundfreibetrag kann auf den jeweils anderen Partner übertragen werden. Dieses Modell trägt einer veränderten Lebenswelt Rechnung und fördert die Berufstätigkeit von Frauen.
Übertragen auf den Schulbereich bedeutet das: Für das Haushaltsnettoeinkommen von typischen Haushalten von Lehrkräften ist die Individualbesteuerung mit einem zweiten übertragbaren Grundfreibetrag finanziell verkraftbar. Die Umverteilungswirkung ist sinnvoll und vertretbar. Hier zwei Beispiele:
Ein Ehepaar, beide mit einem mittleren Einkommen (A 12 oder BAT- O III), er voll- sie teilzeitbeschäftigt mit ¾-Lehrauftrag mit zwei Kindern erhält im Westen – 0,3% und im Osten – 0,7% ihres seitherigen Haushaltsnettoeinkommen.
Ein Ehepaar, auch mit einem mittleren Einkommen (A 12 oder BAT- O III), jedoch mit einem Alleinverdiener in Vollzeit und ohne Kinder erhält im Westen – 3,7 % und im Osten – 5,0 % ihres seitherigen Haushaltsnettoeinkommens.
Diese Umverteilung zwischen kinderlosen Ehepaaren und Ehepaaren mit Kindern ist angebracht/sinnvoll/gerecht. Entscheidend ist, dass die frei werdenden Mittel in unterschiedlichen Formen allen Lebensgemeinschaften mit Kindern zu Gute kommen – auch den unverheirateten Eltern und Alleinerziehenden: Zu allererst durch den Ausbau der Infrastruktur für Kinder oder in Form eines Elterngeldes als Lohnersatzleistung. Dieses Modell stärkt die eigenständige Existenzsicherung der Mütter und fördert deren Rückkehr in den Beruf. Eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein wichtiger Stützpfeiler für die Gleichstellung von Frauen und Männern.
Ich hoffe, ich konnte deutlich machen, dass das Ehegattensplitting ein Relikt aus dem letzten Jahrhundert ist, das nicht mehr in die heutige Zeit passt. Sie passt insbesondere nicht mehr zu den Lebensentwürfen junger Frauen und auch nicht zu der vieler junger Männer.
Anne Jenter