19.03.2008

Rheinland-Pfalz: Eigeninitiative unerwünscht

Das Land Rheinland-Pfalz muss als Dienstherr seinen Lehrkräften die für den Unterricht benötigten Schulbücher kostenlos zur Verfügung stellen. Wenn allerdings ein Schulbuch ohne vorherige Erlaubnis gekauft wurde, kann nachträglich die Erstattung des Kaufpreises nicht verlangt werden, entschied nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Ein Oberstudienrat und Beamter des Landes Rheinland-Pfalz an einer Berufsbildenden Schule in Bad Kreuznach hatte ein in der Fachkonferenz beschlossenes Fachbuch selbst gekauft, da die Schule keine Lehrerexemplare des Buches anschaffte. Weder das Land als Dienstherr des Klägers noch der kommunale Schulträger wollten ihm die hierfür aufgewandte Kosten erstatteten. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, die Kosten zu tragen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Dienstherrn hatte jedoch Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz begründete sein Urteil damit, dass der Oberstudienrat nicht befugt gewesen sei, das Lehrbuch ohne vorherige Erlaubnis der Schule anzuschaffen. Er habe es seinem Dienstherrn überlassen müssen, im Rahmen seines Ermessens die Anschaffungskosten etwa durch Sammelbestellungen, Verhandlungen mit Schulbuchverlagen und durch sonstige Maßnahmen möglichst niedrig zu halten.

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