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Notdienst

 

Zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Dienstleitungen oder Schutz der Betriebsanlagen vor Schaden können Notdienste eingerichtet werden. Die Beaufsichtigung von Kindern gehört hierzu nicht (/ Aufsichtspflicht). Aber gerade bei einem länger andauernden Streik, der insbesondere die Eltern jüngerer oder behinderter Kinder vor Betreuungsprobleme und deshalb möglicherweise vor gravierende Probleme am eigenen Arbeitsplatz stellt, kann ein Notdienstplan angezeigt sein.
Bei der Aufstellung eines Notdienstplanes müssen die Arbeitgeber mit der / Arbeitskampfleitung der streikführenden Gewerkschaft zusammenarbeiten. Der Arbeitgeber darf Notdienstarbeiten nicht einseitig festlegen. / Personalräte und / Betriebsräte sind für Notdienstvereinbarungen nicht zuständig.


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