Beamte dürfen streiken, sofern sie keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen. Dies entschied die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel in einem Urteil vom 27. Juli 2011, das am 1. September 2011 bekannt geworden ist (Az. 28 K 1208/10.KS.D). Hoheitlich tätige Beamte sind nach internationalem Rechtsverständnis Mitglieder der Streitkräfte, Polizisten und Beamte der Staatsverwaltung. Das Gericht hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.
Geklagt hatten zwei Lehrer aus Hessen, die im November 2009 einem Streikaufruf der GEW gefolgt waren. Sie waren dem Dienst drei Stunden lang ferngeblieben. Wegen Verstoßes gegen ihre Dienstpflicht erhielten sie vom Schulleiter eine schriftliche Missbilligung. Die GEW, die den Klägern Rechtsschutz gewährt hatte, begrüßte das Urteil ausdrücklich.
Verwaltungsgericht Kassel, 01.09.2011
// Streikrecht auch für beamtete Lehrer
GEW, 01.09.2011
/ GEW: „Verbeamtete Lehrkräfte dürfen streiken!“
Erst am 19. August hatte das VG Osnabrück in einem Urteil zwar Sympathie für die jetzt in Kassel vertretene Rechtsauffassung erkennen lassen, sich als Gericht der ersten Instanz aber nicht in der Lage gesehen, von der bislang höchstrichterlich formulierten Position abzuweichen.
Das VG Düsseldorf hatte am 15. Dezember 2010 einen Mittelweg gewählt: Nach deutschem Beamtenrecht sei die Streikteilnahme zwar ein Dienstvergehen, aber wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dürfe sie nicht bestraft werden.
Urteil des VG Osnabrück vom 19.08.2011
/ Beamtenstreik: Juristen uneinig, GEW entschlossen
Urteil des VG Düsseldorf, 15.12.2010
/ Verbeamtete Lehrkräfte dürfen straflos streiken