Schließt sich an einen durch Zeitablauf oder durch Kündigung außer Kraft getretenen Tarifvertrag nicht unmittelbar ein Neuabschluss an, wirken die Regelungen aus dem bisherigen Tarifvertrag nach, bis ein neuer Vertrag in Kraft tritt. Die Nachwirkung gilt nicht für neu eingestellte Arbeitnehmer/innen, deren Tarifbindung erst während der Nachwirkungsfrist entsteht.