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22.08.2006

NRW: Wer zahlt das Lehrerexemplar?

Lehrer dürfen nicht verpflichtet werden, die für den Unterricht benötigten Schulbücher selbst zu finanzieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster durch Eilbeschluss vom 16. August 2006 entschieden.

Schulverlage gehen immer häufiger dazu über, Lehrern keine kostenlosen Unterrichtsexemplare mehr zur Verfügung zu stellen. Im aktuellen Fall weigerte sich ein Englischlehrer, die für den Schulunterricht nötigen Schulbücher selbst zu bezahlen. Seine Bemühungen, die Arbeitsmittel von der Schule gestellt zu bekommen, blieben erfolglos. Per Verfügung wurde der Lehrer zunächst von der Bezirksregierung Münster angewiesen, sich die erforderlichen Lehrbücher zu beschaffen.

Die nächste Instanz, das Verwaltungsgericht Münster, entschied anders: die Beschaffung von Lehrmitteln sei nicht Aufgabe des Lehrers. Auch der Argumentation des Bezirksgerichts, eine Verpflichtung zum Bücherkauf ergebe sich quasi als Gewohnheitsrecht, mochten die Richter des Verwaltungsgerichts nicht folgen. Sie verwiesen vielmehr darauf, dass Schulbucherverlage erst in jüngster Zeit – mit Rücksicht auf die Buchpreisbindung – nicht mehr so freizügig kostenlose Unterrichtsexemplare zur Verfügung stellen.

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