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06.01.2012

Mutterschutzzeiten beantragen

Nach einem Urteil, das die GEW erstritten hat, war Ende April 2011 klar: Alle Zeiten des Mutterschutzes müssen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wie Beschäftigungszeiten anerkannt werden. Jetzt haben die Gewerkschaften dies mit Bund und Ländern auch per Tarifvertrag vereinbart. Frauen können einen entsprechenden Antrag stellen.

Ende Mai 2011 hatten sich die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst darauf geeinigt, dass Mutterschutzzeiten voll anerkannt werden, soweit sie nach dem 18. Mai 1990 liegen (E&W berichtete). Anlass waren höchstrichterliche Urteile. Ende November wurden mit dem 6. Änderungstarifvertrag zum Altersvorsorge-Tarifvertrag (ATV) auch die Zeiten vor diesem Stichtag einbezogen. Die Regelung gilt sowohl für Frauen, die bereits Rente beziehen, als auch für im öffentlichen Dienst Beschäftigte. Voraussetzung: Sie müssen zum Zeitpunkt des Mutterschutzes in der Zusatzversorgung pflichtversichert gewesen sein. In den östlichen Bundesländern ist dies erst seit 1998 der Fall.

Da die Zusatzversorgungseinrichtungen nicht über die nötigen Informationen verfügen, müssen Frauen die Anerkennung der Zeiten bei der Zusatzversorgungseinrichtung (bei Bund und Ländern: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder [VBL]) beantragen. Die VBL bereitet einen maschinenlesbaren Antrag vor, der von der VBL auch auf der Homepage bereitgestellt wird (www.vbl.de). Dem Antrag beizufügen sind „geeignete Nachweise“. Am einfachsten ist es, bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Kontenklärung zu stellen. Das muss man ohnehin irgendwann machen. Mit dem Versicherungsverlauf, der auch die Mutterschutzzeiten enthält, lassen sich diese gegenüber der VBL nachweisen.

Bei der Antragstellung kommt es nicht darauf an, möglichst schnell zu sein. An Rentnerinnen wird der Zuschlag zur Rente auf jeden Fall rückwirkend bis zwei Jahre vor dem Urteil nachgezahlt. Bei allen, die noch keine Rente bekommen, wirkt sich der Antrag ohnehin erst ab Rentenbeginn aus. Um große Beträge geht es nicht: Da der Mutterschutz in der Regel 14 Wochen pro Kind beträgt, wirkt sich die Anrechnung ähnlich aus wie ein Vierteljahr länger zu arbeiten. Aber schließlich geht es um Gerechtigkeit – nicht ohne Grund sahen die Richter in der fehlenden Anrechnung eine mittelbare Diskriminierung von Frauen.

Den 6. Änderungstarifvertrag, der außerdem Bestimmungen zu den so genannten Gegenwerten enthält (Zahlungen ausscheidender Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse), hat die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände nicht unterzeichnet. Dies haben nicht nur die Gewerkschaften scharf kritisiert, auch Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) reagierten mit Unverständnis.

Trotzdem ist davon auszugehen, dass auch die kommunalen Zusatzversorgungskassen alle Mutterschutzzeiten anerkennen. Sonst würden sie weitere Klagen riskieren. Betroffene sollten sich auf der Homepage ihrer Zusatzversorgungskasse informieren oder sich direkt mit ihr in Verbindung setzen. Gleiches gilt für die kirchlichen Zusatzversorgungskassen, da die Kirchen in wesentlichen Teilen die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden.

Gesa Bruno-Latocha,
Referentin im GEW-Arbeitsbereich Angestellten- und Beamtenpolitik

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