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Mehrarbeit

Für angestellte Lehrkräfte gelten im TV-L wie früher im BAT die Arbeitszeitregelungen, die für Beamtinnen und Beamte maßgeblich sind (beamten­rechtliche Verweisung). Das gilt auch für die Pflicht, Mehrarbeit zu leisten, und deren Bezahlung. Verbeamtete Lehrkräfte sind verpflichtet, bis zu drei Stunden in der Woche unentgeltlich zusätzlich zu unterrichten.

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte dürfen gegenüber Vollzeit beschäftigten Lehrkräften nicht benachteiligt werden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei der Entlohnung nicht Mehrarbeitsvergütung, sondern – der höhere – entsprechende Vergütungsanteil zu zahlen ist. In Fällen, in denen dies durch den Arbeitgeber verweigert wird, hilft der GEW-Rechtsschutz weiter.


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