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Maßregelungsverbot

 

Entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 612a darf ein Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer benachteiligen, weil dieser „in zulässiger Weise seine Rechte ausübt“.
Die Gewerkschaften schließen in der Regel im Ergebnis von Tarifverhandlungen eine Vereinbarung über ein Maßregelungsverbot ab. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass die Teilnahme am Streik zu keinen Nachteilen für die Streikenden führen darf und eingeleitete Maßregelungen zurückgenommen werden. Dies geschieht auch im öffentlichen Dienst.


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