
Laut § 18 (VKA) TVöD soll das Leistungsentgelt grundsätzlich nach individuellen oder auf Beschäftigtengruppen bezogenen Leistungszielen differenziert gezahlt werden. Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung ist laut TVöD durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung betrieblich festzulegen.
Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, bestimmt die Protokollerklärung zu § 18 (VKA) Abs. 4 TVöD, dass das Leistungsentgelt pauschal auszuzahlen ist.
Dies bedeutet laut ver.di für die Beschäftigten von Kommunen, in denen es auch 2009 keine entsprechende Dienst- oder Betriebsvereinbarung gab, einen Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Leistungsentgelts zum 30. Dezember 2009. Der Betrag setzt sich aus sechs Prozent des für September 2009 und sechs Prozent des für September 2008 zustehenden Tabellenentgelts zusammen.
Kolleginnen und Kollegen, für die diese Regelung gilt und die kein pauschales Leistungsentgelt für 2009 bekommen haben, sollten ihre Ansprüche jetzt geltend machen. Gleiches gilt für Beschäftigte, denen weniger als zwölf Prozent (siehe Berechnung oben) ihres Tabellenentgelts ausgezahlt wurde.
Ein entsprechendes Musterschreiben ist für GEW-Mitglieder über die Internetseiten der Landesverbände bzw. bei den Landesrechtsschutzstellen erhältlich.