
In dem verhandelten Fall hatte es die Gesamtkonferenz der Schule abgelehnt, ein bestimmtes Schulbuch für die Bibliothek anzuschaffen. Daraufhin besorgte sich der Berufsschullehrer das Buch auf eigene Kosten und forderte den Kaufpreis von der Schulleitung zurück. Diese lehnte ab.
Zu Unrecht, befanden die Koblenzer Richter: Der Lehrer müsse "die als Lehrmittel für den Unterricht vorgesehenen Bücher nicht aus seiner Besoldung finanzieren". Erforderliche Arbeitsmittel müsse der Dienstherr zur Verfügung stellen.
Voraussetzung für die Rückerstattung des Kaufpreises sei jedoch, dass das betreffende Buch nicht Eigentum des Lehrers bleibe, sondern in den Besitz der Schule übergehe.
Das Gericht ließ Berufung gegen die Entscheidung zu, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.
Pressemeldung des VG Koblenz vom 18.10.07:
// Lehrer kann Kostenerstattung für Schulbuch verlangen