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Landeshochschulgesetze

Die Länder hatten bis Ende 2006 das neue Hochschulrahmengesetz (HRG) in ihren Landeshochschulgesetzen (LHG) umzusetzen. Da das HRG nur einen Gesetzesrahmen schafft, bleibt viel Spielraum für die Länder - eine Chance, auch die Vorstellungen und Interessen von Promovierenden einzubringen! Mit dem Auslaufen des HRG wird den Landeshochschulgesetzen eine noch größere Bedeutung zukommen.

Links zu den aktuellen Gesetzestexten finden sich auf der entsprechenden Seite unter „Hochschulrecht“ (siehe rechts unter Links). Nachstehend eine Übersicht über die Landeshochschulgesetze und die direkt auf die Promotion bezogenen Paragraphen darin:

  • Baden-Württemberg: Landeshochschulgesetz (Stand: Änderung vom 21.12.2011) - Promotion: §38
  • Bayerisches Hochschulgesetz (Stand: Änderung vom 23.02.2011) - Promotion: Art. 64
  • Berliner Hochschulgesetz: (Stand: Änderung vom 20.05.2011) - Promotion: §35
  • Brandenburgisches Hochschulgesetz (Stand: Änderung vom 26.10.2010) - Promotion: §29; Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses: §31
  • Bremisches Hochschulgesetz (Stand: Änderung vom 22.06.2010) - Promotion: §65
  • Hamburgisches Hochschulgesetz (Stand: Änderung vom 20.12.2011) - Promotion: §70
  • Hessisches Hochschulgesetz (Stand: Änderung vom 21.12.2010) - Promotion: §24
  • Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Stand: Fassung vom 25.01.2011) - Promotion: §43, Doktorandinnen und Doktoranden §44
  • Niedersächsisches Hochschulgesetz (Stand: Änderung vom 17.11.2011) - Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden: §9
  • Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: Änderung vom 31.01.2012) - Promotion: §67
  • Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (Stand: Änderung vom 20.12.2011) - Doktorandinnen und Doktoranden: §34
  • Universitätsgesetz des Saarlandes (Stand: Änderung vom 10.02.2010) - Promotion: §64
  • Sächsisches Hochschulgesetz (Stand: Fassung vom 01.01.2012) - Promotion: §40, Graduiertenstudium §42, Landesstipendiaten §43
  • Sachsen-Anhalt Hochschulgesetz (Stand: Änderung vom 21.12.2011) - Promotion: §18
  • Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Stand: Änderung vom 04.02.2011) - Doktorandinnen und Doktoranden §43, Promotion: §54
  • Thüringer Hochschulgesetz (Stand: Änderung vom 21.12.2011) - Promotion: §54, Graduiertenförderung §56

Stellungnahmen

Was die Änderungen oder Nicht-Änderungen aus Promovierendensicht bedeuten hat Johannes Moes von der GEW-Projektgruppe DoktorandInnen im November 2003 im Auftrag der Max-Träger-Stiftung und der GEW in einer Synopse zum Stand der Promotionsreform in der Landesgesetzgebung zusammengestellt.

In den Bundesländern, in denen neue Landeshochschulgesetze auf den Weg gebracht oder verabschiedet wurden, gab es einige Stellungnahmen von Gewerkschaftsseite, die unter „Publikationen“ zu finden sind (Link siehe rechts).


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Neue Landeshochschulgesetze: Meldet Euch zu Wort!

Gesetzgebungsverfahren

Um deutlich zu machen, wie Ihr Euch in den Gesetzgebungsprozess einbringen könnt, hier in Kürze der übliche Weg bei der Gesetzgebung: In der Regel erarbeiten zunächst Beamte aus dem zuständigen Ministerium einen ersten Entwurf ("Referentenentwurf"), der entweder der Öffentlichkeit oder auch nur einem ausgewählten Personenkreis zur Stellungnahme vorgelegt wird. Hier besteht dann evtl. erstmals die Gelegenheit, sich zu Wort zu melden. Unter Einbeziehung der eingegangen Meinungsäußerungen wird der erste Entwurf überarbeitet, und es entsteht eine Kabinettsvorlage, also ein Entwurf zur Beschlussfassung in der jeweiligen Regierung. Diese bringt selbigen als Antrag in das Parlament ein. Natürlich können auch die Parlamentsfraktionen selbst Gesetzesentwürfe ins Parlament einbringen. Dieser Weg wird von den Oppositionsfraktionen auch genutzt, aber relativ selten von den die Regierung tragenden Abgeordneten. Im Parlament wird die Vorlage nach einer ersten Lesung in einen oder mehrere Ausschüsse zur Beratung verwiesen. Dort erfolgt die entscheidende parlamentarische Gesetzgebungstätigkeit, und spätestens hier muss man sich zu Wort melden, wenn man die Chance nutzen will, Gehör zu finden. Oftmals führen die Ausschüsse zu wichtigen Gesetzesvorhaben eine öffentliche Anhörung durch, zu der Vertreter/innen verschiedener Bereiche (u.a. oftmals der Gewerkschaften) ihre Stellungnahmen abgeben dürfen. Die Ausschüsse erarbeiten dann eine Beschlussempfehlung für das Plenum des Parlaments. Da die proportionale Zusammensetzung der Ausschüsse im Allgemeinen der des Parlaments entspricht, folgt das Plenum sehr oft (zumindest im Kern) dem Votum des Ausschusses.

Bei den anstehenden Novellierungen wird es dann natürlich um die Umsetzung von Bestimmungen der neueren noch zu beschließenden HRG-Änderungen gehen. Aus Promovierenden-Sicht werden besonders interessante Themen z. B.


  • eine Einfügung des im HRG nicht mehr vorkommenden Promovierendenstatus (Bedeutung der Einschreibung, Zuordnung zur Gruppe des wissenschaftlichen Personals, Gewährleistung der wissenschaftlichen Betreuung...) in die Landesgesetze
  • Regelungen zur Juniorprofessur (Einstellungsvoraussetzungen, Beamten- oder Angestelltenstatus, Rechte und Pflichten; Nutzung der Möglichkeit einer Berufung auf Professur ohne Ausschreibung).

Darüber hinaus dürften aber auch Fragen wie


  • Erhalt bzw. Ausbau der demokratischen Mitwirkungsrechte aller Hochschulangehörigen oder
  • Hochschulfinanzierung

in vielen Bundesländern eine wichtige Rolle spielen.

Eine Wortmeldung ist zu allem Zeitpunkten des Gesetzgebungsverfahrens möglich, im Allgemeinen gilt aber: je früher, desto eher besteht eine Erfolgschance. Ihr könnt Euch natürlich als Einzelpersonen zu Wort melden, besser ist es aber, dies gemeinsam mit anderen zu tun. Die GEW bietet hier eine Plattform. Ansprechpartner/innen dafür in den Bundesländern und an den Hochschulen findet Ihr in den GEW-Landesverbänden.


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