/ Bildungsbereiche
/ Wissenschaft
/ Aktuelle Meldungen
/ Archiv
/ 2007
Künftig unbefristet befristet?Föderalisierung und Deregulierung stehen hoch im Kurs. Dennoch wollte die Bundesregierung nicht darauf verzichten, weiterhin bis ins Detail die Befristung von Arbeitsverträgen für das wissenschaftliche Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen gesetzlich festzuschreiben. Trotz massiver Kritik der GEW enthält das Gesetz eine Tarifsperre: Arbeitgeber und Gewerkschaften dürfen auch dann nicht von den einseitig staatlich oktroyierten Festlegungen abweichen, wenn sie sich tarifvertraglich auf eine aus ihrer Sicht sachgerechtere Regelung einigen.
Ein anderer Knackpunkt: Die Möglichkeiten zur Befristung von Arbeitsverträgen in der Wissenschaft werden ausgeweitet. Schon bisher waren befristete Arbeitsverträge während der Qualifizierungsphase für die Dauer von bis zu zwölf, in der Medizin bis zu 15 Jahren zulässig. Nun hat der Bundesgesetzgeber darüber hinaus die unbegrenzte Befristung zugelassen, wenn die Beschäftigung „überwiegend“ aus Drittmitteln finanziert wird.
Wissenschaftler können künftig praktisch unbefristet befristet beschäftigt werden. Auch nach Abschluss der Promotions- und Postdoc-Phase kann sich Zeitvertrag an Zeitvertrag reihen. Die Perspektive, auf Dauer „Wissenschaft als
Beruf “ auszuüben, bleibt allen vorenthalten, die keine Professur bekommen Der Grundsatz des allgemeinen deutschen und europäischen Arbeitsrechts wonach die unbefristete Beschäftigung die Regel, die befristete Beschäftigung die Ausnahme ist, wird auf den Kopf gestellt. Erstmals werden die Befristungsregelungen auch auf das nichtwissenschaftliche Personal in Drittmittelprojekten ausgedehnt.
Über einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wurde in letzter Minute der Geltungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes auf Arbeitsverträge mit „wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ (Art. 1, Paragraf 1, Abs. 1) ausgedehnt. Die alten Fristvertragsregeln galten nur für Verträge mit
„wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften“. Damit wird der Geltungsbereich der Befristungsregeln möglicherweise auf Personalkategorien erweitert, für die sie bisher keine Anwendung fanden, z. B. auf Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Ob den Bundestagsabgeordneten von Union, SPD und FDP diese Konsequenz klar war, als sie dem Gesetz in seiner Endfassung zustimmten, ist fraglich. Die GEW hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) um eine Klarstellung gebeten und den Bundesrat, der sich voraussichtlich am 16. Februar abschließend damit befassen wird, aufgefordert, dem neuen Gesetz mit erweitertem Geltungsbereich nicht zuzustimmen. Die Bildungsgewerkschaft bietet den Betroffenen umfassende Informationen über die veränderte Rechtslage und ihren Mitgliedern arbeitsrechtliche Unterstützung.
Andreas Keller
(E&W 2/2007)