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KündigungsschutzBefristung umgeht Kündigungsschutz. Auch bei Drittmittelbeschäftigten wälzt der Arbeitgeber mit der Befristung das ihm durch das Kündigungsschutzrecht auferlegte Finanzierungsrisiko eines solchen Beschäftigungsverhältnisses auf die ArbeitnehmerInnen ab. Der wissenschaftliche Nachwuchs hat sich wohl oder übel mit den Verhältnissen arrangiert, immer wieder kommt es jedoch zu existenziellen Härten.
Tipp
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift bei arbeitgeberseitiger Kündigung unbefristeter Arbeitsverträge. Gewerkschaftsmitglieder können nicht nur in diesem Fall bei Fragen und Problemen die GEW-Rechtsberatung in Anspruch nehmen und genießen selbstverständlich Rechtsschutz.
Der Wissenschaftsrat (WR) hat in seinen „Empfehlungen zu einem Wissenschaftstarifvertrag und zur Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter“ vom Januar 2004 eine Erleichterung betriebsbedingter Kündigungen für Drittmittelbeschäftigte bei endgültigem Ausbleiben weiterer Drittmittel gefordert. In den Tarifvorstellungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) sollen Kündigungen dadurch erleichtert werden, dass betriebsbedingte durch „aufgabenbedingte“ Gründe ersetzt werden.
Der Wissenschaftsrat (WR) verpflichtet seine Vorschläge dem Ziel, unbefristete Arbeitsverhältnisse in Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu vermehren. Nach den Erfahrungen in den neuen Bundesländern ist die GEW jedoch skeptisch und wenig hoffnungsvoll. Im Tarifgebiet Ost gelten die auch in den TV-L überführten Unkündbarkeitsregeln des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) § 53 Abs. 3 nicht. Dadurch ist aber bislang kein einziges zusätzliches Arbeitsverhältnis in der Wissenschaft begründet worden.
Die GEW ist deswegen der Auffassung, dass die Unkündbarkeit nach 15-jähriger Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst erhalten bleiben und auf das Tarifgebiet Ost ausgedehnt werden muss. Die GEW weist das Begehren der Arbeitgeber, die Bestimmungen des Kündigungsschutzes im genannten Sinn aufzuweichen, entschieden ab.