West-Beschäftigte, die schon unkündbar sind, bleiben es. Es entfällt allerdings der Schutz vor / Herabgruppierungen.
Für die übrigen West-Beschäftigten bleibt es dabei, dass sie nach einer Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von 15 Jahren und einem Mindestalter von 40 unkündbar werden.
Es gelten folgende Kündigungsfristen: Im ersten Jahr ein Monat zum Monatsende, danach sechs Wochen, ab dem fünften Jahr drei Monate, ab dem achten Jahr vier Monate, ab dem zehnten Jahr fünf Monate und ab dem zwölften Jahr sechs Monate zum Quartalsende.
Bei Befristungen von weniger als zwölf Monaten sind ordentliche Kündigungen nur in der Probezeit zulässig. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit beendet werden (Auflösungsvertrag).