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02.02.2012

Jahressonderzahlungen bei befristet Beschäftigten

Vielen Kolleginnen und Kollegen stehen Jahressonderzahlungen nach § 20 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. des Bundes und der Kommunen (TVöD) zu.

In § 20 Absatz 4 ist geregelt, dass sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung für jeden Kalendermonat, für den die/der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung im Sinne von § 21 TV-L bzw. TVöD hat, um jeweils ein Zwölftel der vollen Jahressonderzahlung mindert.

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hat bereits früher darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber dabei zum Teil nur auf das Arbeitsverhältnis abstellen, das am 1. Dezember besteht. Im damaligen Fall war die Lehrkraft beim Land Rheinland-Pfalz bis zum 20. Juni 2008 befristet beschäftigt. Nach einer Unterbrechung wurde sie ab 1. August 2008 wieder beschäftigt. Das Land hat aufgrund seiner Interpretation des § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L angenommen, dass die Jahressonderzahlung nur fünf Zwölftel – für die Monate August bis Dezember 2008 – beträgt. Die GEW hat seinerzeit ein Klageverfahren unterstützt – und gewonnen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 8 Sa 579/09) hat der Lehrkraft einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von elf Zwölfteln, das heißt auch unter Berücksichtigung der Monate Januar bis Juni 2008, zuerkannt (siehe die Tarifinfo der GEW aus dem Dezember 2010).

Trotz des rechtskräftigen Urteils hat sich an der Praxis der Kürzung in einigen Bundesländern offenbar nichts geändert. Weitere Verfahren sind anhängig. Inzwischen gibt es auch ein abweichendes Urteil in einem vergleichbaren Verfahren durch das LAG Berlin-Brandenburg vom 15.6.2011 (Aktenzeichen 15 Sa 483/11). Die Frage liegt dem Bundesarbeitsgericht zur Klärung vor (Aktenzeichen 10 AZR 594/11). Sollte das Bundesarbeitsgericht unsere Rechtsauffassung teilen, so haben nur diejenigen Anspruch auf die nicht ausbezahlte Jahressonderzahlung, die diesen Anspruch fristgerecht geltend gemacht haben.

Ansprüche geltend machen!

Ansprüche aus dem TV-L und dem TVöD verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Kolleginnen und Kollegen, deren Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 gekürzt wurde, weil ihr Arbeitsverhältnis für mindestens einen Monat unterbrochen war, sollten deshalb die restliche Jahressonderzahlung beim Arbeitgeber innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist schriftlich geltend machen. Die Ausschlussfrist beginnt am 1. Dezember 2011 und endet am 31. Mai 2012. Ein Musterantragsschreiben, das an wenigen Stellen ergänzt werden muss, erhalten GEW-Mitglieder bei ihrer zuständigen Landesrechtschutzstelle. Die Kontaktdaten sind auf den Seiten des GEW-Landesverbands zu finden.

Ilse Schaad
Leiterin des Arbeitsbereichs Angestellten- und Beamtenpolitik

Andreas Keller
Leiter des Organisationsbereichs Hochschule und Forschung

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