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Infos für Beschäftigte an Europäischen Schulen

Krankenversicherungsschutz

Wenn Sie Ihren Dienst als abgeordnete Lehrkraft an einer Europäischen Schule (ES) antreten, sind Sie nach dem ES-Statut verpflichtet, der Krankenkasse der ES beizutreten. Diese Kasse deckt bis zu 80 Prozent, in schweren Fällen bis zu 100 Prozent der Aufwendungen ab. Dabei ist das "bis zu" so zu verstehen, dass es für die einzelnen Leistungen, ähnlich wie bei der Beihilfe, für die Erstattung Obergrenzen gibt.

Die Differenz zwischen den Aufwendungen und dem erstatteten Betrag kann bei der Beihilfe geltend gemacht werden. Sie wird - im Rahmen des Bemessungssatzes - bei den abgeordneten Lehrkräften zu 50 Prozent, bei ihren Ehegatten (sofern sie nicht anders versichert sind) zu 70 Prozent und bei den Kindern (auch sofern sie nicht anders versichert sind) zu 80 Prozent erstattet.

Falls Sie vor Ihrem Dienst an einer Europäischen Schule privat versichert waren, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Sie garantiert Ihnen, dass Sie nach Ihrer Rückkehr weiter zu den ursprünglichen Bedingungen versichert sind und nicht eine neue Versicherung (unter Verlust aller Altersrücklagen) abschließen müssen.

Sind Sie anders versichert, nehmen Sie mit Ihrer Versicherung Kontakt auf und erkundigen Sie sich über die Konsequenzen und Möglichkeiten.

Darüber hinaus stehen Ihnen auch die GEW-Vertrauensleute zur Verfügung. Sollten trotzdem noch Fragen übrig bleiben, können sich die GEW-Mitglieder an den GEW-Hauptvorstand in Frankfurt (Karin Gaines, Tel. +49-69-7 89 73-311,
Fax: +49-69-7 89 73-103, E-Mail: E-Mail-Adresse) wenden.


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Gehalt/Steuer/Differentialzulage

Das neue Statut hat die teilweise Gleichheit der Bruttolöhne in die der Nettolöhne umgewandelt. Für deutsche Kolleginnen und Kollegen bedeutet das, dass Steuerrückzahlungen des deutschen Finanzamtes an die ES abgeführt werden müssen.

Wer neu in einer ES anfängt, verliert Steuervergünstigungen, die er/sie durch negative Einkommen in Deutschland hatte. Sollten Sie also z. B. irgendwelche Abschreibungsmodelle nutzen, informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater über die Konsequenzen bzw. Änderungsmöglichkeiten.

Weitere Probleme entstehen, wenn außer dem Einkommen als Lehrerin oder Lehrer an einer ES weitere (negative wie positive) Einkommen des Ehepartners sowie aus Vermietung oder Vermögen hinzukommen. Auch in diesem Fall ist es sinnvoll, sich beim Steuerberater zu erkundigen und ggf. zu überlegen, ob eine gemeinsame Steuerveranlagung in eine getrennte umgewandelt werden sollte. Da der deutsche Steueranteil erst mit einem rechtskräftigen Steuerbescheid endgültig festgestellt ist, was normalerweise im folgenden Jahr stattfindet, kann es zu Rückforderungen von Seiten der Schule kommen.

Um das Ganze überprüfen zu können sollten Sie vorsichtshalber dagegen ein Rechtsmittel einlegen. Das genaue Vorgehen erklären wir unten.

Grundsätzlich darf die Schule nicht mehr als 750 EUR pro Monat einbehalten.


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Abgangsgeld

Einige Schulen sind dazu übergegangen, einen beträchtlichen Teil des Abgangsgeldes im Hinblick auf eventuelle Rückforderungen einzubehalten. Da nach unserer Ansicht das Abgangsgeld ein Ruhegehaltsausgleich ist, kann es keinesfalls mit Rückforderungen verrechnet werden. Legen Sie sofort Rechtsmittel dagegen ein.


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Rechtsmittel

Bevor Sie Rechtsmittel einlegen können, muss Ihnen ein schriftlicher Beschluss vorliegen (Art. 78).Wir empfehlen Ihnen: Legen Sie Ihren Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides schriftlich beim Verwaltungsrat Ihrer Schule mit Bitte um Stellungnahme und gleichzeitig beim Obersten Rat ein. Der Oberste Rat hat fünf Monate Zeit, um auf Ihren Widerspruch zu reagieren. Erhalten Sie in dieser Zeit keine Antwort, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen. In diesem Falle, wie auch im Falle einer förmlichen Zurückweisung, können Sie hiergegen innerhalb von drei Monaten bei der Beschwerdekammer Klage einreichen. Mit der Entscheidung der Beschwerdekammer ist der im Statut vorgesehene Rechtsweg ausgeschöpft. Die GEW prüft zurzeit, ob das vom Statut vorgeschriebene Rechtsmittelverfahren ausschließlich ist.

Mit Ihren Fragen können Sie sich selbstverständlich an das für Sie zuständige Mitglied im Personalausschuss wenden.


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