Von der Inbezugnahme eines Tarifvertrags spricht man, wenn der Tarifvertrag durch arbeitsvertragliche Vereinbarung teilweise oder vollständig angewendet wird, obwohl der Arbeitgeber oder die/der Beschäftigte oder beide nicht tarifgebunden ist bzw. nicht tarifgebunden sind. Die Anwendung des / BAT hatten beispielsweise private Träger von Einrichtungen vereinbart, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Dienst zugeordnet werden können. Im Arbeitsvertrag stehen dann Formulierungen wie etwa: „ ... kommt der jeweils geltende BAT zur Anwendung“ oder „ ...gilt der BAT in der Fassung vom ... mit Ausnahme der §§ ...“.
Es ist unter Fachleuten umstritten, in welchen Fällen die Ersetzung des BAT durch den TVöD bzw. den TV-L Auswirkungen auf diese Arbeitsverhältnisse hat. Hierüber sollte man mit Betriebsrat und Arbeitgeber sprechen und ggf. den Rat der zuständigen Gewerkschaft einholen.