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Bundesfinanzhof UrteilDer Bundesfinanzhof (BFH) verweist in einem Beschluss vom 25. August 2009 darauf, dass sowohl viele Fachleuten als auch von einige Finanzgerichte die Auffassung vertreten, die Neuregelung sei verfassungswidrig. Diese Auffassung hat auch die GEW stets vertreten. Das gilt insbesondere für Lehrerinnen und Lehrer, denn das Lehrerzimmer der Schule, das gleichzeitig als Pausenraum von anderen Lehrern genutzt wird, ist nicht geeignet, um konzentriert Klassenarbeiten zu korrigieren oder Unterricht vorzubereiten. Die GEW hatte schon 2007 ihre Mitglieder zu Einsprüchen aufgerufen.
Gleichwohl hat der BFH aktuell nur in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht weiterhin aus. Da die Frage sowohl dem Bundesfinanzhof als auch dem Bundesverfassungsbericht vorliegt, konnte die GEW inzwischen erreichen, dass alle Steuerbescheide, bei denen ein Arbeitszimmer eingetragen wurde, zukünftig einen "Vorläufigkeitsvermerk" tragen. Das bedeutet, dass diese neue berechnet werden müssen, wenn das Verfassungsgericht entsprechend entscheidet - so wie dies auch bei der Pendlerpauschale geschehen ist. Die einzelnen Betroffenen müssen deshalb jetzt nichts weiter veranlassen.
Nachtrag vom 07. Oktober 2009
Zusätzlich hat nun das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, den Eintrag eines Freibetrags in Höhe von maximal 1.250 Euro auf der Lohnsteuerkarte auf Antrag der Steuerpflichtigen zu akzeptieren. Dadurch erfahren die Steuerpflichtigen eine direkte monatliche Steuerentlastung. Allerdings besteht in diesem Fall auch das Risiko, dass eine zu verzinsenden Nachzahlung erhoben wird, wenn das Bundesverfassungsgericht die Regelung nicht für verfassungswidrig erklärt. Dieses Risiko ist jedoch angesichts der weit verbreiteteten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit an der seit 2007 geltenden Regelung eher gering.
Demnach stehen dem Steuerpflichtigen zwei Möglichkeit offen, um das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen: entweder durch Eintrag des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte oder durch Berücksichtigung in den Werbungskosten bei Erstellung der Einkommenssteuererklärung.
Bundesfinanzhof:
// Beschluss VI B 69/09
vom 25.08.09
GEW-Meldung
/ Arbeitszimmer: Entscheidung noch nicht gefallen
26.08.2009