Höhergruppierungen (Aufstieg in die nächsthöhere / Entgeltgruppe) gibt es, wenn eine höherwertige Tätigkeit dauerhaft auszuüben ist. Ob eine höherwertige Tätigkeit vorliegt, entscheidet sich bis zum Vorliegen der neuen / Entgeltordnung nach den Regeln des / BAT.
Nach einer Höhergruppierung wird das Entgelt aus der nächsthöheren regulären Stufe der Höhergruppierungsgruppe gezahlt, deren Betrag das bisherige Entgelt übersteigt. Bei Lehrkräften werden Höhergruppierungen von Entgeltgruppe 11 nach 13 direkt, ohne den Umweg über Entgeltgruppe 12, vorgenommen.
Ist die Differenz zum alten Gehalt geringer als 26,50 Euro (ab 1. März 2010 26,85 Euro) bzw. in Entgeltgruppe 9 bis 52,99 Euro (ab 1. März 2010 53,36 Euro), so wird dieser Betrag als „Garantiebetrag“ gezahlt. Diesen bekommt man auch bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe, mindestens aber das Entgelt der bisherigen / individuellen Endstufe.
Anders als im BAT gibt es im / TV-L keine automatischen / Aufstiege (Bewährungs-, Fallgruppenaufstiege). Für übergeleitete Beschäftigte gibt es / Besitzstandsregelungen.