In Deutschland erwirbt man traditionell mit dem Abitur die allgemeine Hochschulreife. In jüngerer Zeit mehren sich jedoch die Stimmen, dass nicht mehr allein formale Kriterien (Schulabschlüsse) den Zugang zum Studium eröffnen dürfen, sondern dass vielmehr die Fähigkeiten der Studieninteressierten ausschlaggebend sein sollen. In ganz Europa soll so der Hochschulzugang erleichtert werden, insbesondere für beruflich Qualifizierte ohne formale Hochschulzugangsberechtigung. Berufliche und akademische Bildung sollen besser verzahnt werden.
Schon im November 2003 haben sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), die Kultusministerkonferenz (KMK) und die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) in einer gemeinsamen Erklärung für eine verbesserte Anerkennung außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten für ein Hochschulstudium eingesetzt. Das Hochschulrahmengesetz ermöglicht es dem Landesgesetzgeber, Bestimmungen vorzusehen, die beruflich Qualifizierten den Hochschulzugang ermöglichen (HRG § 27 Abs. 2 Satz 2). 2009 fasste die KMK einen Beschluss zum Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung. Das Sekretariat der KMK stellte im September 2009 eine Übersicht zusammen, über welche beruflichen Bildungsgänge die Berechtigungen zur Aufnahme eines Studiums erlangt werden können.
Die GEW fordert die Öffnung der Hochschulen für Absolventinnen und Absolventen der beruflichen Bildung, die als gleichwertig mit der allgemeinen Bildung anzuerkennen ist und grundsätzlich die Studienberechtigung verleihen soll. Die GEW befürwortet die zunehmende Anrechnung beruflicher oder auf andere Weise nachweisbarer (informeller) Qualifikationen. Ausführliche Informationen zum Studium ohne Abitur gibt es z.B. bei der DGB-Jugend.
Zu den Gegenständen, die bundesgesetzlich zu regeln sind, gehört für die GEW auch der Zugang zum Masterstudium. Die GEW tritt dafür ein, dass alle Studierenden selbst entscheiden können, ob sie ihr Studium nach dem Bachelorabschluss mit dem Master fortsetzen. Am 15. April 2011 stellte die GEW ein Rechtsgutachten des Fachanwalts für Verwaltungsrecht, Wilhelm Achelpöhler, vor, nach dem der Bund nach Maßgabe des Grundgesetzes berechtigt ist, eine entsprechende Regelung zu treffen.
Wissenschaftspolitisches Programm der GEW:
/ Hochschulen öffnen
DGB-Jugend
// Ohne Abi an die Uni?
HoF Wittenberg
// Dirk Lewin, Irene Lischka: Passfähigkeit beim Hochschulzugang als Voraussetzung für Qualität und Effizienz von Hochschulbildung (HoF-Arbeitsberichte 6'04)
Sekretariat der KMK
// Studium über beruiche Bildung. Wege und Berechtigungen (September 2009)
KMK
// Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung
(Beschluss vom 6.3.2009)
KMK
// Berufsausbildung soll auf das Hochschulstudium angerechnet werden (Pressemitteilung 4.11.2003)
Wissenschaftsrat
// Empfehlungen zur Reform des Hochschulzugangs (30.1.2004)
Zu den wenigen Feldern in der Bildungspolitik, in denen der Bundesgesetzgeber auch nach der Föderalismusreform noch über eine Kompetenz zur gesetzlichen Regelung verfügt, gehört die Hochschulzulassung.
Die allgemeine Zugangsberechtigung zum Studium bedeutet keineswegs die freie Wahl des Studienfachs und der Hochschule. Besonders, wenn die Nachfrage das Angebot an Studienplätzen übersteigt, kommen spezielle Zulassungsverfahren zum Einsatz. Bereits in den 1960er Jahren gab es Zulassungsbeschränkungen für bestimmte Fächer und einzelne Hochschulen auf der Grundlage des Abiturnotendurchschnitts (numerus clausus).
Die Zulassung zu Hochschulen in staatlicher Verantwortung ist durch folgende gesetzliche Vorschriften geregelt:
Die Ausbildungskapazitäten werden entsprechend den personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten der Hochschulen berechnet. Frei zugänglich sind Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung, sogenannte zulassungsfreie Studiengänge. Wird die Ausbildungskapazität einer Hochschule durch die Nachfrage des Studienangebots in einzelnen Studiengängen überschritten, kann - durch Landesrecht - die Zahl der höchstens aufzunehmenden Studierenden pro Hochschule befristet kontingentiert werden. Das sind die sogenannten örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge, deren Vergabe durch länderspezifische Hochschulzulassungsgesetze und/oder sog. Vergabeordnungen des Landes bzw. der Hochschulen geregelt ist. Daneben gibt es die sogenannten bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge, deren Zugang an mehreren Hochschulen in verschiedenen Bundesländern kontingentiert wurde. Es handelt sich gegenwärtig um die Universitätsstudiengänge Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin. In diesen Fächern (und bis Sommersemester 2004 auch noch in der Betriebswirtschaft) erfolgte die Vergabe der Studienplätze bis 2010 durch die von den Bundesländern 1972 mit Sitz in Dortmund eingerichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS), zuletzt nach dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006. Seit dem Wintersemester 2010/11 geschieht dies durch die Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) auf der Grundlage
Die Vergaberegeln für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Claudia Kleinwächter hat die Entwicklung von 1999 bis zur Verabschiedung der 7. HRG-Novelle überblicksartig zusammengefasst. Die Änderung des HRG musste bis zum 03.09.2007 in Landesrecht umgesetzt werden. Dazu musste auch der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen angepasst werden. Der neue Staatsvertrag vom 22. Juni 2006 kam erstmals bei der Vergabe von Studienplätzen im Wintersemester 2008/2009 zur Anwendung. Mit dem zwischen dem 8. März und dem 5. Juni 2008 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung wurde die ZVS in eine andere Rechtsform überführt mit der Folge ihrer Auflösung und der Errichtung einer neuen Stiftung des öffentlichen Rechts. Gleichzeitig regelt der Staatsvertrag das Vergabeverfahren neu. Am 03.03.2009 stellte Bundesbildungsministerin Annette Schavan Eckpunkte zur Hochschulzulassung vor, auf die sich mit Vertretern der KMK und der HRK verständigt hatte.
Ein zentraler Baustein soll bei der Vergabe von Studienplätze ab dem Wintersemester 2011/2012 ein „dialogorientiertes Serviceverfahren“ sein, mit dem u. a. Bürokratie verringert, Mehrfachbewerbungen reduziert und die zur Verfügung stehenden Studienplätze effizienter genutzt werden sollen. Der Bund leistet dabei eine Anschubfinanzierung von 15 Mio. Euro für die Jahre 2009 bis 2011. Das System sollte ab dem 1. April 2011 in Betrieb gehen, wegen technischer Probleme wurde dies auf den 15. Mai 2011 verschoben.
Die GEW hat bereits im Rahmen einer Anhörung im Bundestagsausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung am 22.03.2004 zusammen mit anderen ExpertInnen zur Auswahl von StudienbewerberInnen und zur Zukunft der ZVS Stellung genommen. Die GEW fordert ein Bundesgesetz zur Regelung der Hochschulzulassung. In Studiengängen, in denen Plätze knapp sind, müssen diese zentral vergeben werden können. Es darf nicht der Entscheidung jeder einzelnen Hochschule überlassen bleiben, ob sie sich an einem zentralen Verfahren beteiligt. Der Numerus clausus muss durch einen bedarfs- und nachfragegerechten Ausbau der Zahl der Studienplätze bei gleichzeitiger Verbesserung der Betreuungsverhältnisse überwunden werden – eine Abschaffung des geltenden Kapazitätsrechts löst die bestehenden Probleme nicht. Die GEW unterstützt alle Maßnahmen, die eine qualifizierte Studienfachwahl ermöglichen und auf diese Weise Fehlentscheidungen und Studienabbruchrisiken reduzieren.
hochschulstart.de
// Kapazitätsverordnung (Stand: Wintersemester 2010/11)
hochschulstart.de
// Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (vom 5. Juni 2008)
ZVS
// Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (vom 22. Juni 2006)
hochschulstart.de
// Neues System der Studienplatzvergabe (PM 15.03.2011)
hochschulstart.de
// Vergabeverordnung Stiftung (Stand: Wintersemester 2010/11)
BMBF
// Verfahren zur Hochschulzulassung wird entscheidend verbessert (PM 03.03.2009)
CHE
// Leitfaden für die Gestaltung von Auswahlverfahren an Hochschulen (Februar 2004)
// hochschulstart.de
(Stiftung für Hochschulzulassung)
KMK
// Eckpunkte für die Neuordnung der Hochschulzulassung (6.3.2003)
Die Änderung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) musste innerhalb von drei Jahren landesgesetzlich umgesetzt werden. Zeitlich parallel zu den heftigen und im Rahmen der Föderalismus-Debatte andauernden Auseinandersetzungen um die bundesweit beschränkten Studiengänge gab und gibt es in einzelnen Bundesländern auch eine parteiübergreifende Diskussion über die landesrechtlich zu klärende Neuregelung der Hochschulzulassung für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge. Baden-Württemberg und Niedersachsen waren hier in den Jahren 2002 und 2003 Vorreiter mit fast gleichlautenden Gesetzestexten. In Hamburg gibt es seit dem 28.12.2004 ein neues Hochschulzulassungsgesetz (HZG), das spätestens zum Wintersemester 2005/06 auch die Zulassung zu Master-Studiengängen nach § 54 und postgradualen Studiengängen nach § 56 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) an bestimmte Bedingungen und Auswahlverfahren knüpfte. Der Gesetzentwurf regelt überdies die Zulassung von BewerberInnen höherer Fachsemester, also von StudienortwechslerInnen, und zwar sowohl in Studiengängen mit örtlichem als auch mit bundesweitem numerus clausus.
Der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft hat mit seinem „Aktionsprogramm StudierendenAuswahl“ 2003/2004 eines bundesweiten best practice-Wettbewerb für Zulassungsverfahren ausgeschrieben und unterstützte von Juli 2003 bis August 2005 die Etablierung von Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren an baden-württembergischen Hochschulen nach internationalen Standards.
In Bayern wurden auf Grund des Art. 135 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in Verbindung mit einer Eignungsfeststellungsverordnung (EfV) vom 02.03.2002 ebenfalls neue Modelle des Hochschulzugangs entwickelt und erprobt. –
Nachstehend eine Übersicht über Hochschulzulassungsgesetze der Länder:
In Brandenburg sind Hochschulzugang und -zulassung in den §§ 8 bis 12 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes geregelt.
Die GEW-Landesverbände Berlin, Niedersachsen, Hessen und Schleswig-Holstein haben zu den neuen Länderregelungen Stellung genommen. In Nordrhein-Westfalen gab es eine Stellungnahme der Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten an den Hochschulen und Universitätsklinika (LPKwiss-NRW).
GEW Berlin
// Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin (6.4.2005)
GEW Hessen
// Stellungnahme zum Entwurf der Fraktion der CDU für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes (13.4.2005)
GEW Hessen, FG HuF
// Stellungnahme zum Regierungsentwurf (19.10.2009)
GEW Niedersachsen
// DGB-Stellungnahme Gesetzentwurf Änderung Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (Februar 2004)
GEW Schleswig-Holstein
// Stellungnahmen der GEW-Huf zum Gesetzentwurf aller Fraktionen
GEW Thüringen
// Stellungnahme Gesetzentwurf Änderung des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes (06.05.2011)
LPKwiss-NRW
// Stellungnahme zum Hochschulzulassungsreformgesetz (15.10.2008)
Koordinierungsstelle für die Studienberatung in Niedersachsen
// Zulassungsverfahren
Landesgesetze
// Baden-Württemberg (07.02.2011)
// Bayern (07.07.2009)
// Berlin (20.05.2011)
// Bremen (01.03.2005)
// Hamburg (28.12.2004)
// Hessen (15.12.2009)
// Mecklenburg-Vorpommern (14.08.2007)
// Niedersachsen (07.06.2007)
// Nordrhein-Westfalen (18.11.2008)
// Saarland (07.02.2007)
// Sachsen (11.07.2009)
// Sachsen-Anhalt (03.05.2005)
// Schleswig-Holstein (09.02.2005)
// Thüringen (08.06.2010)
MWFK Brandenburg
// Brandenburgisches Hochschulgesetz
Auch wenn der Notendurchschnitt beim Abitur nach wie vor das meistgenutzte Kriterium ist, nutzen die Hochschulen zunehmend weitere Methoden, um sich ihre Studierenden auszusuchen. So gibt es Auswahlgespräche und Studierfähigkeits-/ Kenntnistests (z.B. Sprachtests). Im Juni 2006 hat die HIS Hochschul-Informations-System GmbH (HIS) eine „Bestandsaufnahme von Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren beim Hochschulzugang in Deutschland und ausgewählten Ländern“ vorgelegt.