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Hochschulrahmengesetz und Befristungsregelungen

In der vom Bundesverfassungsgericht am 27.7.2004 für nichtig erklärten 5. Novelle des Hochschulrahmengesetzes waren Doktoranden und Doktorandinnen als Gruppe benannt worden.

HRG-Novellen und Änderungen, WissZeitVG

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 27.7.2004 den Klagen der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen stattgegeben hat, ist die 5. Novelle des Hochschulrahmengesetzes für nichtig erklärt worden. Hier findet Ihr den Urteilstext.
Im gekippten 5. HRG waren Doktoranden und Doktorandinnen als Gruppe benannt worden. Außerdem waren die Juniorprofessur eingeführt und die Regelungen zu befristeten Beschäftigungsverhältnissen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen komplett verändert worden.

Der Bundestag hat am 30. Dezember 2004 ein Gesetz zur Änderung der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) verabschiedet und damit die Rechtsunsicherheiten im Befristungsrecht und bei der Juniorprofessur beseitigt. Der Pragraph, der den Status von DoktorandInnen regelte, ist im neuen Änderungsgesetz nicht mehr aufgenommen worden.

Im Zuge der Föderalismus-Reform wurden die Befristungsregelungen des HRG zum 01.03.2007 in ein Sonderarbeitsrecht für die Wissenschaft überführt. Das Wissenschaftszeitvertagsgesetz (WissZeitVG) greift auf die Drittmittelfinanzierung als Befristungssachgrund zurück. Mit der Neuregelung darf praktisch unbefristet befristet beschäftigt werden, was die GEW als verhängnisvoll und falsch betrachtet.

Rechts findet Ihr die Links zu einer Reihe von Dokumenten und Stellungnahmen, die die Entwicklung des Hochschulrahmengesetzes davor betreffen (zum Download).

Im Oktober 2001 hatten ver.di, THESIS, Promovierendeninitiative, die Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen, die Bundesvertretung Akademischer Mittelbau, wissenschaftlichernachwuchs.de und der DGB anlässlich der Anhörung zur 5. HRG Novelle eine gemeinsame Erklärung zur Dienstrechtsreform aus der Sicht des Wissenschaftlichen Nachwuchses abgegeben, die rechts verlinkt ist.

Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

§ 14 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG, vgl. S. 70) erlaubt es, Arbeitsverträge ohne Sachgrund befristet abzuschließen und bis zu dreimal ohne Unterbrechung befristet zu verlängern. Dabei darf die Befristung einschließlich aller Verlängerungen aber nicht länger als zwei Jahre dauern. Danach muss eine Festanstellung erfolgen - oder das Arbeitsverhältnis ist beendet. Wird es dennoch nur befristet fortgesetzt, so gilt es rechtlich als normales, unbefristetes Arbeitsverhältnis -auch wenn im Vertrag etwas anderes steht. Dies geht jedoch bei Verträgen, die ab dem 1.1.2001 abgeschlossen werden, nur noch, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor weder ein befristetes noch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (vgl. § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG). Die Höchstdauer von zwei Jahren gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer über 58 Jahre alt ist oder ein sachlicher Grund für eine längere Befristung vorliegt. Ein solcher Grund ist zum Beispiel gegeben, wenn jemand als Vertretung während eines dreijährigen Erziehungsurlaubs eingestellt wird. Liegen jeweils sachliche Gründe für die Befristung vor (vgl. hierzu die beispielhafte Aufzählung in § 14 Abs. 1 TzBfG auf S. 70), so können auch mehrere Zeitverträge mit oder ohne Unterbrechungen hintereinander abgeschlossen werden. Dafür gelten die o. g. Beschränkungen (2 Jahre Höchstdauer mit max. 3-maliger Verlängerungsmöglichkeit sowie das Anschlussverbot) nicht. Je länger jedoch derartige Befristungen laufen, desto mehr steigen die Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegungen des Arbeitgebers zum sachlichen Grund. Ein zulässig kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis läuft nach Ablauf der vereinbarten Zeit aus, ohne dass es gekündigt werden muss (§ 15 Abs.1 TzBfG). Wird es mit Wissen des Arbeitgebers und ohne dass er unverzüglich widerspricht dennoch fortgesetzt, so verwandelt es sich gem. § 15 Abs. 5 TzBfG in ein normales, unbefristetes Arbeitsverhältnis. Befristete Arbeitsverhältnisse können gem. § 15 Abs.3 TzBfG nur dann gekündigt werden, wenn das ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist. Gibt es eine solche Kündigungsklausel im Vertrag nicht, so kann auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig kündigen - selbst dann nicht, wenn er eine bessere, unbefristete Stelle gefunden hat. Vorzeitig kommt er in diesem Fall nur mit Einverständnis des Arbeitgebers, oder aus „wichtigem Grund“ aus dem Vertrag heraus - etwa wenn der Lohn ausbleibt. Klagen gegen eine rechts- oder tarifvertragswidrige Befristung müssen spätestens drei Wochen nach Ablauf der Befristung beim Arbeitsgericht erhoben werden (vgl. § 17 TzBfG).


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DoktorandInnenstatus

Mit dem gekippten 5. HRGÄndGes war erstmals ein einheitlicher Status für die Promovierenden ins HRG aufgenommen worden. Der §21 HRG bestimmte:


  • (1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden nach Maßgabe des Landesrechts als Doktorandinnen der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen.
  • (2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.
  • (3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

Diese Regelungen sind im neuen Änderungsgesetz leider nicht mehr enthalten. Ein eigener Status für DoktorandInnen hätte die Funktion erfüllen können, Promovierende als solche erst einmal sichtbar zu machen, die oft unter den Studierenden, den wissenschaftlichen MitarbeiterInnen etc. zusammengefasst werden. Wie viele Promovierende es in Deutschland gibt, kann daher auch bis heute niemand sagen. Es ist daher im Interesse der Promovierenden bei der Umsetzung in die Landeshochschulgesetze darauf zu achten, dass entsprechende Regelungen nach dem Beispiel das §21aufgenommen werden.

Weiterhin wurden die Hochschulen begrüssenswerterweise auf eine aktive Verantwortung für die wissenschaftliche Betreuung festgelegt. Auch diese Regel ist nun leider verlorengegangen und es ist fraglich, inwieweit sie ohne Vorgabe im HRG in die Landesgesetze eingbaut wird.


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Promotionszeitbegrenzung

Das Schlagwort der Begrenzung von Promotionszeiten und die Klage über den hohen Altersdurchschnitt bei Promotionen ist schon lange Thema hochschulpolitischer Diskussionen. Im Bezug auf die Einstellungsvoraussetzungen für JuniorprofessorInnen wurde die Festsetzung einer Höchstdauer für die Promotion in Zusammenhang mit Beschäftigungszeiten eingeführt und auch die Paragraphen zu Befristungsdauer von Arbeitsverträgen vor und nach der Promotion enthielten dazu Regelungen (6+6 Jahre). Im Änderungsgesetz (siehe oben) ist der §47 leicht geändert wieder aufgenommen:


  • „§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
    1. Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich
    1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
    2. pädagogische Eignung,
    3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
  • 2. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben.
  • 3. Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 bleiben hierbei außer Betracht.
  • 4. § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

Besonders kritikwürdig aus Sicht Promovierender ist der Absatz 2. Allgemein sollte nicht die Länge der Promotion zur Einstellungsvoraussetzung für eine Juniorprofessur gemacht werden, während sie natürlich durchaus ein Einstellungskriterium bilden kann. Promotionszeiten sind schlichtweg sehr schwer zu vergleichen, selbst wenn der Hinweis auf §57b die Belastung durch Familie etc. anrechenbar macht. In dieser (juristisch unpräzisen) Formulierung könnte also eine Person, die zehn Jahre ohne Beschäftigungsverhältnis promoviert hat, die Einstellungsvoraussetzung erfüllen, anders als eine Person, die für die Promotion sieben Jahre gebraucht hat, allerdings ein Jahr lang wissenschaftliche MitarbeiterIn beschäftigt war.

Die Personalabteilung der HU Berlin hatte versucht die Berechnung der Promotionszeit nach den nun nichtigen 5. HRG-Regeln, die aber im neuen Entwurf wieder so enthalten sind, zu formalisieren. Das interessante Ergebnis kann man auf den Seiten des HU-Personalrats nachlesen.

Die Frist von 6 bzw. 9 Jahren ist also nicht nur schwer bestimmbar sondern auch ungerecht, wie ein paar Beispielefälle demonstrieren:


  • A und B wollen promovieren. A hat sich nach dem Studium zur Promotion eingeschrieben, B hat sich erstmal zu einem Zweitstudium in einem Orchideenfach immatrikuliert. Beide haben dann 6 ½ Jahre später die Doktorwürde erlangt - aber nur B darf sich auf eine Juniorprofessur bewerben. Gerecht?
  • C und D haben nach dem Studium für 2 Jahre eine wiss. Hilfskraftstelle in einem Projekt bekommen. C hat danach zu einem ganz anderen Thema in 4 Jahren und D in 3 Jahren zum Thema des Projektes seine Dissertation geschrieben - auf eine Juniorprofessur darf sich aber nur D bewerben. Gerecht?
  • E hatte erst 2 Jahre eine halbe, dann 3 Jahre eine 2/3-Stelle an der Uni und schreibt dann mit Arbeitslosenhilfe in einem Jahr die Dissertation fertig, aber die Disputation verzögert sich wegen des Herzinfarkts der Doktormutter. F hat auf einer vollen Stelle in 5 Jahren an einem außeruniversitären Institut promoviert dabei aber nie Lehre machen und keine Gremienarbeit leisten müssen - auf eine Juniorprofessur darf sich also nur F bewerben. Gerecht?
  • G und H haben in der Zeit ihrer Promotion beide Kinder bekommen, beide haben für die Promotion 6 Jahre gebraucht. G hat sich die ersten 4 Jahre mit Hilfe eines Promotionsstipendiums und danach 2 Jahre durch gelegentliche Werkverträge finanziert. H hingegen hatte eine halbe 5-Jahresstelle an der Uni, sich von dieser aber 2 Jahre zur Elternzeit beurlauben lassen, um neben Kind und Promotion nicht auch noch etwas Drittes machen zu müssen. Auf eine Juniorprofessur darf sich nur H bewerben. Gerecht?
  • I und K haben beide 6 Jahre in Laboren der Privatwirtschaft promoviert, allerdings hat sich K ausbedungen, dass in ihrer Stellenbeschreibung das Wort "wissenschaftlich" nicht fallen darf, damit sie - im Gegensatz zu I - sich noch auf eine Juniorprofessur bewerben kann. Gerecht?

Links

HU Berlin, Personalrat
// Berechnung der Promotionszeit

 

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Promotion in der Arbeitszeit

Regelungen über eine Vorbereitung der Promotion in der Arbeits-/Dienstzeit von Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen sind nicht Teil der Hochschulrahmengesetzgebung, sondern in den Landeshochschulgesetzen festgelegt. Es verwundert nicht, dass in den Bundesländern die Regelungen zur Promotion in der Arbeits-/Dienstzeit unterschiedlich ausfallen. Johannes Moes hat das in seiner Synopse zum Stand der Promotionsreform in der Landesgesetzgebung genauer ausgeführt (siehe rechts) . Die Spannbreite reicht von der Mindestregelung, dass Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen innerhalb ihrer Dienstzeit Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit oder eben der Vorbereitung der Promotion gegeben werden kann über "kann bis zu einem Drittel/bis zur Hälfte" bis hin zu "mindestens ein Drittel" der Arbeits-/Dienstzeit steht zur Verfügung. Das kann natürlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass in der Realität oft Anforderungen an die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen gestellt werden, die eine Promotion in der Arbeitszeit erschweren oder unmöglich machen. Ist in einem solchen Fall keine vernünftige Verständigung mit der/dem Vorgesetzten möglich, ist der Personalrat als erster Ansprechpartner sinnvoll und/oder ihr wendet Euch an die Beratungsstellen der GEW-Landesverbände.


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