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Hochschulen

Für Beschäftigte an Hochschulen und (tarifgebundenen) Forschungseinrichtungen – soweit die Beschäftigten vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden – gelten die Sonderregelungen Wissenschaft des TV-L. Sie enthalten:



Ferner wollen die Tarifvertragsparteien prüfen, ob und inwieweit aufgrund der erhöhten Mobilitätsanforderungen bei wissenschaftlich Beschäftigten eine Überbrückungsleistung im Sinne einer Härtefallregelung gezahlt werden kann, wenn im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis keine zeitnahe Anschlussbeschäftigung erfolgt.


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