Das wichtigste „VBL-Urteil“ des letzten Jahres war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge (d.h. zum Zeitpunkt der Systemumstellung 2001 unter 55 Jahre alt). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zulässig war. Die konkrete Berechnung der Höhe der Startgutschriften hingegen wurde allerdings für unverbindlich erklärt. Mindestens einer der wesentlichen Berechnungsfaktoren - der "Vomhundertsatz" von 2,25 Prozent je Pflichtversicherungsjahr - laufe dem grundgesetzlichen Gleichheitsgebot zuwider, denn nicht jeder Beschäftigte habe die Chance, die für eine Vollleistung erforderlichen knapp 45 Dienstjahre zu erreichen. Der BGH machte zugleich deutlich, dass es Sache der Tarifvertragsparteien ist, diese Fehler zu heilen.
Die weiteren vom Landgericht und Oberlandesgericht Karlsruhe beanstandeten Berechnungsbestandteile – darunter die Stichtagsregelungen, die Verwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens sowie die fehlende Verzinsung der Startgutschrift – wurden vom BGH akzeptiert. Nur zum Näherungsverfahren äußerte der BGH Zweifel, aber da bereits der Vomhundertsatz Grund genug für eine Beanstandung sei und daher die Zulässigkeit der Verwendung des Näherungsverfahrens nicht abschließend entschieden werden müsse.
Damit sind – nach den Startgutschriften für rentennahe Jahrgänge und für passiv Versicherte – die wichtigsten drei „Bausteine“ der Systemumstellung im öffentlichen Dienst „ausgeurteilt“. Der letzte noch fehlende Baustein sind die Sanierungsgelder. Hierzu ist am 31.3.2008 eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ergangen. Hier hatten mehrere Arbeitgeber auf Rückzahlung der Sanierungsgelder geklagt, die Klage wurde abgewiesen. Die Satzungsregelung zu den Sanierungsgeldern beruhe auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner. Insoweit wirke der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffne. Auch dass der Verteilungsschlüssel für die Sanierungsgelder ab Januar 2006 geändert wurde, sei für die Rechtmäßigkeit der Sanierungsgelderhebung ab 2002 nicht von Bedeutung.
Ein weiteres Urteil soll an dieser Stelle erwähnt werden, obwohl es bereits über ein Jahr zurückliegt. Im Januar 2007 hatte das niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die Arbeitgeberumlagen zur VBL keinen Arbeitslohn darstellten. Damit wäre die Besteuerung der Umlagen zu Lasten der Arbeitnehmer rechtswidrig. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der die Pauschalsteuer auf die Umlage bis zu einer Höhe von 92,- € im Monat tragen muss. Vor allem im Westen, wo die Umlagen höher sind, wird aber ab einer bestimmten Einkommenshöhe ein Teil der Arbeitgeberumlagen zu Lasten der Arbeitnehmer versteuert. Hier würde die Rechtswidrigkeit der Besteuerung analog gelten. Ob diese Sichtweise Bestand hat, muss erst noch in der nächsten Instanz, dem Bundesfinanzhof, verhandelt werden.