Der durch den / BAT definierte Geltungsbereich wurde für die Länder fast ohne Änderung im / TV-L übernommen. Vom Geltungsbereich ausgenommenen bleiben Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen.
Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten/ Oberassistenten/ Oberingenieure und Lektoren werden künftig vom Geltungsbereich des TV-L erfasst, ebenso entsprechende Personalkategorien nach den Landeshochschulgesetzen. Allerdings gilt dies nur für neue Arbeitverhältnisse. Es gibt seit 1. März 2009 eine Verhandlungszusage über eine mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs an / Hochschulen.
Für Beschäftigte in ehemals BAT I gilt der TV-L ebenfalls nicht (die Entgeltgruppe 15 entspricht BAT Ia). Diese Personen sind zukünftig außertariflich beschäftigt, d.h. Gehalt und Arbeitsbedingungen sind Verhandlungssache. Nur wenn sie in den TV-L übergeleitet worden sind, gelten für sie die Entgeltgruppe 15 Ü und der TV-L.
Für Personen, die nach BAT bezahlt wurden, aber nicht bei Bund, Ländern oder Kommunen angestellt sind, siehe / Inbezugnahme.
Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für diejenigen Beschäftigten, die Mitglied einer vertragsschließenden Gewerkschaft sind und für Arbeitgeber, die Mitglied in dem vertragsschließenden Arbeitgeberverband sind.
(/ GEW-Mitgliedsantrag)