
Für den Fall, dass der Gesetzgeber dem nicht nachkommt, sind die Fachgerichte mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ermächtigt worden, ergänzende Besoldungsbestandteile zuzusprechen (Vollstreckungsanordnung). Die Kläger haben sich erstmals im Jahr 2004 an ihren Dienstherrn und sodann an die Verwaltungsgerichte gewandt, um einen höheren Familienzuschlag ab dem Jahr 2001 zu erhalten. Für das Jahr 2004 und spätere Jahre hatten ihre Klagen Erfolg. Für die Jahre 2001 bis 2003 sind sie hingegen abgewiesen worden, weil die Kläger ihre Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und den Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen bestätigt. Es hat sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses gestützt. Es sei ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folge, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten sei der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtigen Haushaltsmitteln. Der Beamte könne nicht erwarten, dass er ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe. Diese Grundsätze seien auch von den Verwaltungsgerichten zu beachten, wenn sie auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für zurückliegende Zeiträume ergänzende Besoldung zusprächen.
BVerwG 2 C 16.07, 2 C 21.07 - Urteile vom 13. November 2008
Ansprüche sichern - noch im Jahre 2008 geltend machen
Die GEW informierte bereits, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass die erhöhten Kinderzuschläge, nur bei zeitnaher Geltendmachung zu zahlen sind. Diese Entscheidung ist leider sehr ungünstig für die Betroffenen. Im Ergebnis dieser Entscheidung sind alle Betroffenen(Beamtinnen und Beamte mit drei und mehr Kindern)aufgefordert den erhöhten Familienzuschlag für das Jahr 2008 bis zum Jahresende bei den, für die Besoldung zuständigen Stellen, geltend zu machen.
Dies gilt für die Länder, in denen der Gesetzgeber die neue Rechtslage durch die Schaffung eines erhöhten Familienzuschlags nicht umgesetzt hat. Der Antrag wird formlos und unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gestellt. Die GEW hat hierzu des öfteren berichtet und im Zweifel hat die zuständige Landesrechtsschutzstelle weitere Informationen zur Verfügung.
Die GEW prüft derzeit, ob gegen die Entscheidung des BVerwG eine Verfassungsbeschwerde unterstützt werden soll. Es sind zumindest Zweifel vorhanden, eine solche Feststellung ohne gesetzliche Grundlage durch ein Gericht getroffen werden kann. Wir werden an dieser Stelle weiter inofmieren.