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01.01.2007

E&W-Serie zum TVöD und TV-L: Stufenzuordnung für Neueingestellte

Theorie und Praxis

In unserer E&W-Serie zum neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) informieren wir diesmal darüber, nach welchen Regelungen neu eingestellte Kolleginnen und Kollegen in die Entgeltstufen eingeordnet werden.

Im TVöD und im TV-L mussten die Gewerkschaften Vorgaben zur Anerkennung von Berufserfahrung hinnehmen, die eher als arbeitgeberfreundlich einzustufen sind. Gleichzeitig eröffnen die neuen tariflichen Regelungen Verhandlungsspielräume. Damit hat implizit der Wettbewerbsgedanke Eingang in die Bezahlung im öffentlichen Dienst gefunden. Dies mag man bedauern oder begrüßen, in jedem Fall aber muss man die Möglichkeiten kennen, um sie nutzen zu können.

Die Regelungen zur zwingenden Berücksichtigung bisheriger Berufserfahrung bei der Einstellung unterscheiden sich zwischen Bund, Kommunen und Ländern. Am restriktivsten sind die Vorgaben beim Bund: Hier müssen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung in den Entgeltgruppen neun bis 15 nur berücksichtigt werden, wenn diese beim Arbeitgeber Bund erworben worden sind. Etwas günstiger stellt sich die Situation in den Kommunen dar: Die Regelung unterscheidet sich von der Bundesregelung dadurch, dass bei anderen Kommunen gemachte Berufserfahrung grundsätzlich berücksichtigt wird. Aber auch hier wird Neueingestellten bis 2008 höchstens ein Jahr anerkannt (das entspricht einer Zuordnung in Stufe 2). Das bringt für Kolleginnen und Kollegen, die zu einem anderen Arbeitgeber wechseln und dadurch den Schutz des Überleitungstarifvertrages verlieren, unter Umständen Einkommenseinbußen von mehreren hundert Euro mit sich.

Bereits im ersten Jahr der Anwendung dieser restriktiven Regelungen zeigte sich, dass diese sich in der Praxis oft nicht durchhalten lassen, weil Bewerber abspringen oder sich gar nicht für diese Stelle interessieren. Ganz besonders gilt dies in der Wissenschaft. Daher konnten die Gewerkschaften gegenüber den Ländern immerhin durchsetzen, dass Berufserfahrung von Wissenschaftlern an Hochschulen und Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt wird. Für andere Beschäftigte ist die Regelung im TV-L nicht ganz so günstig: Nur Berufserfahrung „aus einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber“ wird voll angerechnet, einschlägige Erfahrung bei einem anderen Arbeitgeber wird bis 2010 höchstens mit einer Einstellung in Stufe 2 honoriert.

Spielräume

Für den Fall, dass ein Arbeitgeber einen Bewerber unbedingt haben (oder behalten) will, sehen sowohl der TVöD (für Bund und Kommunen) als auch der TV-L (für die Länder) mehrere Möglichkeiten vor, diesen Mitarbeiter besser zu bezahlen: Die freiwillige Anerkennung „förderlicher“ Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern oder in anderen Berufen, die Vorweggewährung von Stufen und die Zahlung einer Zulage. Im Tarifvertrag hört sich das so an: „Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten (…) ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten“ (Paragraf 16 Abs. 5 TV-L).

Es liegt in der Natur des Wettbewerbs, dass von einer solchen Verhandlungsmöglichkeit vor allem Kolleginnen und Kollegen profitieren, die auch bei anderen Arbeitgebern gefragt sind. Andere, die z. B. aus der Arbeitslosigkeit kommen oder denen diese droht, können sich ein solches Pokerspiel nicht leisten.

Bei den Lehrerinnen und Lehrern zeichnet sich ab, dass das Nebeneinander von Beamten und Angestellten im gleichen Beruf eine besondere Situation schafft.

Referendariatsabgänger können mit Abwanderung in ein anderes Bundesland drohen. Hinzu kommt, dass Hessen durch seinen Austritt aus der Tarifgemeinschaft der Länder gezwungen ist, den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) weiter anzuwenden. D. h., es muss älteren Neueingestellten auch dann mehr zahlen, wenn diese noch keine Berufserfahrung haben.

Als erstes Bundesland hat jetzt Nordrhein-Westfalen reagiert: Dort hat das Schulministerium im November 2006 allen in der Ausbildung befindlichen Referendaren „unter Anwendung der vom neuen Tarifrecht vorgesehenen Möglichkeiten“ ein Gehaltsniveau zugesichert, das diese vor Einkommenseinbußen gegenüber dem BAT bewahrt. Nordrhein-Westfalen hat besondere Angst vor Abwanderung, weil es mit 35 Jahren die niedrigste Verbeamtungsaltersgrenze hat.

Die nächsten Monate werden zeigen, wie sich die arbeitgeberfreundlichen Regelungen des TV-L in der Praxis bewähren. Aus Gewerkschaftssicht ist die entscheidende Frage, in wie weit es gelingen kann, den in einigen Bereichen – v. a. berufliche Schulen, Mangelfächer – bestehenden Wettbewerb unter den Ländern zu Gunsten besserer Regelungen für alle Beschäftigten zu nutzen.

Gesa Bruno-Latocha/Peter Jonas

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