Da in einem regulären Streik die Arbeitspflicht ruht, ist das Direktionsrecht gegenstandslos. Deshalb müssen auch Weisungen von / Schulleitern, Dienststellenleitern oder Dezernenten nicht befolgt werden. Das gilt auch für Beschäftigte in befristeten Arbeitsverhältnissen oder in der Probezeit.
Dienstvorgesetzte haben nicht das Recht, das Handeln der Streikenden zu beeinflussen, da Art. 9 GG das Streikrecht schützt (/ Koalitionsfreiheit). In ihrem Amtseid haben sie sich schließlich zu verfassungemäßem Handeln verpflichtet. Kommt es dennoch zu Versuchen der Disziplinierung, steht GEW-Mitgliedern der gewerkschaftliche Rechtsschutz zur Seite.